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Thomas Bublitz vom Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) erklärte, dass sich die 2009 beschlossene Regelung zum Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus bewährt habe. „Behinderte Pflegebedürftige haben einen höheren pflegerischen Betreuungs- und Hilfebedarf als nicht behinderte Pflegebedürftige“, sagte Bublitz. Wenn diese Menschen ins Krankenhaus aufgenommen würden, könne dieser besondere Bedarf nun auch gedeckt werden. Nach Ansicht von Markus Rudolphi von der Bundesärztekammer (BÄK) ist auch die jetzt vorgesehene Ausweitung der Regelung auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu begrüßen. „Die Möglichkeit der Betroffenen, ihre Assistenzpfleger in alle stationären Einrichtungen mitzunehmen, trägt der Integration der verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens Rechnung und stärkt die Selbstbestimmung der Patienten“, betonte Rudolphi.
Elisabeth Fix vom Deutschen Caritasverband schloss sich der positiven Bewertung des Gesetzentwurfs grundsätzlich an, kritisierte aber, dass nur diejenigen Assistenzpflegekräfte davon erfasst würden, die im sogenannten Arbeitgebermodell beschäftigt seien. Dies bedeute eine „Ungleichbehandlung von Assistenzpflegekräften im und außerhalb des Arbeitgebermodells“, sagte Fix. Auch Gundula Griessmann von der Diakonie Deutschland vertritt die Auffassung, dass Assistenzpfleger, die nicht im Arbeitgebermodell beschäftigt werden, in den Genuss der Regelung kommen sollten. Alexander Hübner vom Bundesverband Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (Forsea) geht sogar noch einen Schritt weiter: „Der Gesetzentwurf widerspricht dem Art. 25 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.“ Er müsse daher entsprechend nachgebessert werden. Diese Ansicht vertrat auch Ricarda Langer von der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung: „Der Art. 25 garantiert allen Behinderten den gleichen Zugang zu den Gesundheitsleistungen.“ Von den Menschen mit geistiger Behinderung, die pflegebedürftig seien, beschäftigten nur die wenigsten ihre Pflegeassistenten im Arbeitgebermodell. Der Gesetzentwurf werde ihrem spezifischen Bedarf daher nicht gerecht, führte Langer aus.
Demgegenüber hält Monika Kücking vom GKV-Spitzenverband die Ausweitung der gesetzlichen Regelung aus dem Jahre 2009 auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für nicht erforderlich. Der besondere Pflegebedarf der behinderten Pflegebedürftigen könne von den in diesen Einrichtungen beschäftigten Pflegekräften mit abgedeckt werden. „Die Vergütungsvereinbarungen sehen vor, dass Einrichtung auch die Pflege von Behinderten gewährleistet“, meinte Kücking. Es gebe somit eine klare Regelung, die aus Sicht der GKV ausreichend sei. Diese Ansicht wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) geteilt. Kirsten Dittmar von der BAGüS nannte die Erweiterung der geltenden Regelung zwar „pragmatisch und konsequent“. Sie dürfe aber auf keinen Fall auf die Pflegeassistenten ausgedehnt werden, die nicht nach dem Arbeitgebermodell beschäftigt seien. Die Kosten hätten dann nämlich die Sozialhilfeträger zu tragen, sagte Dittmar.
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