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Konkret sieht der Gesetzentwurf Einschränkungen und Auflagen für sogenannte Buyout-Verträge vor. Mit solchen Verträgen lassen sich nach Angaben der Linksfraktion die Verwerter von Werken eine Vielzahl von zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechten in der Regel gegen ein Pauschalhonorar einräumen. Dahinter stehe die Absicht, mit der Erstverwertung konkurrierende Verwertungsformen zu verhindern. Wenn der Verwerter sich im Gegenzug verpflichten würde, das Werk auch tatsächlich derart umfänglich zu nutzen, sei dies auch nicht zu beanstanden. Allerdings schlössen die Buyout-Verträge eine solche Verpflichtung in der Regel aus. Diese Praxis laufe dem Interesse der Urheber zuwider, die mit weiteren Verwertungen zusätzliches Geld verdienen könnten. Nach dem Willen der Linksfraktion muss deshalb gesetzlich klargestellt werden, dass die eingeräumten Nutzungsrechte an einem Werk auch dem Vertragszweck entsprechen. Zudem soll in Verträge, mit denen ausschließliche Recht übertragen werden, ein Kündigungsrecht eingeführt werden. Dies soll es Urhebern und Künstlern ermöglichen, „nach Ablauf einer überschaubaren Zeit“, die Nutzungsrechte neu zu verhandeln und gegebenenfalls anderweitig zu vergeben.
Die Linksfraktion fordert zudem, dass die Erlaubnis zur Verwertung eines Werkes in einer zum Zeitpunkt der Vertragsschließung noch unbekannten Nutzungsart nur dann möglich ist, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu keiner Einigung zwischen Urheber und Verwerter über eine entsprechende neue Vergütung kommt. Die Nutzung neuer Verwertungsformen sei mit der letzten Novellierung des Urheberrechts im Jahr 2008 ermöglicht worden. Allerdings sei dies an eine angemessene Vergütung für den Urheber und ein Widerspruchsrecht gekoppelt worden. Die Linke verweist darauf, dass seitdem jedoch noch keine einzige entsprechende Vergütungsvereinbarung ausgehandelt worden sei.
Nach Ansicht der Linksfraktion muss auch der Begriff „angemessene Vergütung“ durch den Gesetzgeber näher bestimmt werden. Das ursprüngliche Versprechen der Verwerter, sich mit den Urhebern gütlich zu einigen, sei nicht erfüllt worden. Lediglich in den drei Teilbranchen – bei den Belletristik-Schriftstellern, den Tageszeitungsjournalisten und den Drehbuchautoren – seien sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln gemäß des Urheberrechts abgeschlossen worden. In anderen Branchen hingegen müssten Urheber und Künstler mitunter jahrelang prozessieren, um eine Anpassung ihrer individuellen Verträge durchzusetzen, bemängelt die Fraktion.
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