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Nach Angaben der Bundesregierung haben einzelne Pflegeeinrichtungen gegen die Veröffentlichung der Pflegenoten Klage vor den Sozialgerichten erhoben. Zudem sei wiederholt versucht worden, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Die befassten Landessozialgerichte hätten jedoch mehrheitlich entschieden, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen zulässig sei, schreibt die Bundesregierung. In der ersten Entscheidung eines Landessozialgerichts in einem Hauptsacheverfahren werde die Veröffentlichung des Transparenzberichts ebenfalls für zulässig erklärt.
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