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Roland Diehl, Sprecher der IG Bohr (Interessengemeinschaft Bahnprotest an Ober- und Hoch-Rhein), bezeichnete den Gesetzentwurf als einen ersten wichtigen, längst überfälligen Schritt zur Lösung des zentralen Umweltproblems „Schienenverkehrslärm“. Das es so weit hätte kommen können, liege zum Großteil an der jahrzehntelangen Privilegierung des Schienenlärms. Die technischen Voraussetzungen zur Umstellung auf leiseres Material sei seit vielen Jahren gegeben. Allein aus wirtschaftlichen Erwägungen sei die Umsetzung nicht vorangetrieben worden. Diehl bedauerte es, dass die Waggonhalter noch einige Jahre geschont werden sollten. Gesundheit und Leben von Bürgern dürfe nicht an die betriebliche Kalkulation von Wirtschaftsunternehmen gekoppelt werden. Waggonhalter sollten nicht entscheiden dürfen, ob es sich für sie rechne, „Menschen zu quälen“.
Auch Michael Jäckers-Cüppers, Deutsche Gesellschaft für Akustik, begrüßte die Absicht, den Schienenbonus abzuschaffen. Er kritisierte jedoch die vorgesehene Stichtagsregelung. Er forderte, den Schutz vor Verkehrslärm auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Weiter begrüßte er die Einführung der lärmabhängigen Trassenpreise als Anreizinstrument zur Umrüstung der Güterwagen.
Professor Markus Hecht von der Technischen Universität Berlin ist ebenfalls für die Abschaffung des Schienenbonus. Zur Kostensenkung sollte jedoch auch der Lärm an der Quelle statt am Ausbreitungsweg gemindert werden. Diese Art der Lärmminderung sei um 30 Prozent billiger als Maßnahmen am Ausbreitungsweg.
Ulrich Möhler, Möhler und Partner Ingenieure AG, schlug vor, den Schienenbonus nur für Güterzüge entfallen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass faktisch der Schienenbonus bei sämtlichen Strecken mit Güterverkehr insgesamt entfalle. Damit würde auch die Notwendigkeit zur Umrüstung der Güterzüge unterstrichen.
Professor Willy Spannowsky von der Technischen Universität Kaiserslautern schlug vor, dass der Schienenbonus mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgesehenen Gesetzes für Vorhaben entfallen solle, bei denen ein Planfeststellungsverfahren noch nicht eingeläutet worden sei. Nach seiner Meinung werde eine Stichtagsregelung stets mit dem Effekt verbunden sein, dass die Vorhabenträger ihre Pläne zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens vor dem gesetzten Stichtag einreichen würden.
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