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Darin sieht die Regierung vor, als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe zu schaffen. Zu diesem Zweck werde im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) „selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen“, heißt es in dem Entwurf. Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft soll jedoch neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bestehen bleiben. Zur Begründung schreibt die Regierung, dass das Haftungskonzept der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen freier Berufe „zum Teil als nicht befriedigend empfunden“ werde. Deshalb zeichne sich vor allem im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien der Trend zum Rechtsformwechsel zur LLP nach englischem Recht ab. Zwar bestünden keinerlei rechtliche Bedenken, doch „soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden“, heißt es in der Vorlage. Ein Wechsel in eine englische LLP sei zudem mit höheren einmaligen aber auch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden.
Der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Lothar Jünemann, der zugleich Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin ist, zweifelte diesen Trend zur LLP an. Im Gesetzentwurf sei er auch nicht durch Zahlen belegt. Deshalb stellte Jünemann die Notwendigkeit einer deutschen Alternative infrage. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann ausschließlich für Angehörige freier Berufe gelten solle.
Der Berliner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Markus Hartung, sieht die neue Rechtsform als „attraktive Alternative“ zur LLP und begrüßte diese Fortentwicklung der bestehenden Rechtsform. Ähnlich argumentierte auch Raoul Riedlinger, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer Berlin.
Heribert Hirte von der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg sagte, es sei zu erwarten, dass die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung vor allem für mittelständische deutsche Kanzleien eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen sei. Allerdings kritisierte er, dass die neue Rechtsform als „Partnerschaftsgesellschaft mbB“ abgekürzt werden dürfe. Dagegen aber bei der Unternehmergesellschaft (UG) der Zusatz „haftungsbeschränkt“ ausgeschrieben werden müsse. Hirte forderte eine Gleichberechtigung für die Inhaber einer UG.
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