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Die bisherige Regelung sehe vor, dass kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfanges sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Forschungszwecke und für Unterrichtszwecke an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Dies gelte nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Diese Regelung ist seit 2003 in Kraft und wurde seitdem mehrmals verlängert, heißt es in der Vorlage weiter. Um die Auswirkungen in der Praxis zu testen, wurden mehrere Evaluierungen in Auftrag gegeben, aber „auch nach neun Jahren“ war „eine abschließenden Bewertung der Auswirkungen“ in der Praxis „nicht möglich“, schreiben die Fraktionen. Jedoch habe sich die Nutzung in Schulen und für einen Teil der Nutzungen in Hochschulen bewährt, so dass die Regelung für diesen Bereich entfristet werden könne. Für einen anderen Teil der Nutzung an Hochschulen wären jedoch noch mehrere Verfahren anhängig, deren „letztinstanzliche Entscheidungen“ abgewartet werden müssten.
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