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Der Entwurf sieht vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klarzustellen, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasse, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch veranlasste Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen. Voraussetzung dafür sei „wegen der Schwere und Irreversibilität des Eingriffs“ die Einwilligung des „einsichts- und urteilsfähigen Sohnes“, der das 14. Lebensjahr vollendet haben müsse. Die Beschneidung solle nur von einer Ärztin oder einem Arzt „mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie“ vorgenommen werden dürfen.
Die Abgeordneten weisen in dem Gesetzentwurf ferner darauf hin, dass die Beschneidung sowohl in der juristischen, als auch in der medizinischen Fachliteratur tendenziell als rechtswidrige Körperverletzung bewertet werde. Sie wollen Rechtssicherheit schaffen, und zwar „unter Berücksichtigung und Abwägung verschiedener grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter, insbesondere des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der minderjährigen Jungen, des Erziehungsrechts der Eltern, welches auf das Kindeswohl verpflichtet ist, und der Religionsfreiheit“.
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