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Bis vor kurzem wurde die gesetzliche Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen. Demnach durften „Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden“, heißt es in der Vorlage. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Juni 2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er entschied, dass es an einer gesetzlichen Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle. Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“ nicht möglich, schreiben die Abgeordneten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin „im Rahmen einer Unterbringung nach Paragraph 1906 Absatz 1 BGB erfolgen“. Sowohl Unterbringung, als auch Zwangsmaßnahme bedürften der gerichtlichen Genehmigung.
Zudem, halten die Verfasser der Vorlage fest, dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein „erheblicher Grundrechtseingriff“ verbunden sei. Sie sollten insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung infrage kommen.
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