Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > November 2012
In Verfahren vor dem EGMR „stehen sich Beschwerdeführer und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber“, heißt es in der Vorlage. In vielen Fällen seien neben den Beschwerdeführern auch Dritte in ihren Menschenrechten betroffen, beispielsweise Kinder. Die Europäische Menschenrechtskonvention sehe vor, dass sich diese Drittbetroffenen an den Verfahren beteiligen können. Allerdings müssten sie die Kosten dafür selbst aufbringen. „Sind sie dazu nicht in der Lage, scheitert die Drittbeteiligung“, schreibt die Bundesregierung weiter. Der Zugang zum EGMR von drittbetroffenen Personen hänge folglich von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Das sei „aus rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar“, argumentieren die Gesetzesinitiatoren.
Nach dem Willen der Regierung soll künftig aus der Bundeskasse Kostenhilfe gewährt werden, „wenn eine dritte in ihren Menschenrechten betroffene Person finanziell bedürftig ist und nach nationalem Recht Prozesskostenhilfe erhalten würde“. Die Höhe, so heißt es in dem Entwurf weiter, richte sich nach den Vorschriften der EGMR-Verfahrensordnung, die die „Prozesskosten zugunsten der Beschwerdeführer regeln“. Es handele sich um „Kostenzuschüsse in bescheidener Höhe“. Drittbetroffene seien so in dieser Hinsicht den Beschwerdeführern gleichgestellt.
Auch unterwegs aktuell informiert mit der kostenlosen App "Deutscher Bundestag" und unter m.bundestag.de.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Jörg Biallas
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Alexander Heinrich, Claudia Heine, Michael Klein, Claus Peter Kosfeld, Hans Krump, Hans-Jürgen Leersch, Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein