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Die Neuregelung gelte jedoch nur als Schutz vor „systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung“ durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell, argumentiert die Regierung, sei „in besonderer Weise darauf ausgerichtet“, für die eigene Wertschöpfung „auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen“.
Blogger, private und ehrenamtliche Nutzer sowie Rechtsanwaltskanzleien, Verbände und Unternehmen der sonstigen gewerblichen Nutzung würden nicht erfasst und die Verbraucherrechte sowie das Zitatrecht unberührt bleiben.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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