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Dieser Absatz soll als neuer Absatz 5 nach Absatz 4 und den Absätzen 2 und 3 eingefügt werden. Letztere regeln das Verhältnis von Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt. Durch diese Ergänzung werde „die Subjektstellung des Kindes als Träger eigener Rechte im Verhältnis zu den Eltern und zum Staat auch in systematischer Hinsicht verdeutlicht“, schreiben die Gesetzesinitiatoren zur Begründung. Der neue Absatz stelle klar, dass sowohl das Elternrecht als auch das staatliche Wächteramt „um der Kinder willen gewährt werden und keinen Selbstzweck darstellen“.
Das „besondere Verhältnis zwischen dem Vorrang der Elternverantwortung und dem staatlichen Wächteramt“ bleibe im Übrigen unberührt. Nach wie vor seien zunächst die Eltern „und dann – im Falle der Kindeswohlgefährdung – der Staat verantwortlich dafür, dass die Rechte der Kinder beachtet werden“, heißt es in der Vorlage weiter.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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