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Aus Sicht des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist die „moderate Anpassung“ des Übungsleiterfreibetrages auf 2.100 Euro „unbedingt notwendig“. Begrüßt wurde vom DFB auch die Verlängerung des Zeitraums der zulässigen Mittelverwendung von bisher einem Jahr auf künftig zwei Jahre. Somit werde den Vereinen eine gezielte Planung hinsichtlich der Verwendung überschüssiger Mittel ermöglicht, sagte der DFB-Vertreter. Rund 500.000 Übungsleiter würden von der Pauschalenänderung profitieren, die auch in der Höhe „absolut sachgerecht“ sei, hieß es vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Die zweijährige Verwendungsfrist stelle eine wirkliche Entbürokratisierung dar, machte der DOSB deutlich. Sowohl DOSB als auch die Bundessteuerberaterkammer befürworteten zudem das geplante neue Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die schnelle Klärung schaffe Rechtssicherheit, machte der Vertreter der Bundessteuerberaterkammer deutlich.
Professor Birgit Weitemeyer von der privaten Hochschule für Rechtswissenschaften Buceruis Law School lobte zwar ebenfalls die Anhebung der Übungsleiterpauschale, kritisierte aber die unterschiedliche Behandlung des Ehrenamtes. Es sei nicht verständlich, dass ein Übungsleiter im Sport eine höhere Pauschale erhalte als ein ehrenamtlich Tätiger im Kinderhospiz. „Hier sollten Einebnungen angestrebt werden, statt Unterschiede zu zementieren“, forderte Weitemeyer.
Die geplante Verlängerung des Zeitraums der zulässigen Mittelverwendung auf zwei Jahre wurde von mehreren Experten mit Skepsis betrachtet. Sowohl der Vertreter der Bundessteuerberaterkammer als auch Professor Hans Fleisch vom Bundesverband Deutscher Stiftungen machten darauf aufmerksam, dass bislang die Angemessenheit des Zeitraumes im Ermessen der Finanzverwaltung gestanden habe. Dabei seien Fristen von drei bis vier Jahren anerkannt worden. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer ist es daher besser, „die Regelung im Ermessen der Finanzverwaltung zu lassen“. Auch Olaf Zimmermann vom Bündnis für Gemeinnützigkeit verwies darauf, dass die bisherige Praxis der Finanzämter positiv für die Rücklagensicherung gewesen sei. „Wir müssen aufpassen, dass die Festschreibung auf zwei Jahre nicht nachteilig wirkt“, sagte er.
Zimmermann, zugleich Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates warnte auch vor einer Instrumentalisierung des „Bürgerschaftlichen Engagements“. Die Begründung zu dem Gesetzentwurf lasse den Eindruck entstehen, dass das Bürgerliche Engagement gestärkt werden solle, um die Lücken zu schließen, die durch die leeren Kassen des Staates gerissen werden. „Das Ehrenamt darf aber kein Erfüllungsgehilfe für den Ausfall staatlicher Leistungen sein“, forderte Zimmermann.
Der Gesetzentwurf leiste keinen Beitrag, um „bildungsferne und beteiligungsferne Bevölkerungsgruppen“ an das Engagement heranzuführen, kritisierte Professor Roland Roth von der Universität Magdeburg. Der Entwurf sei darauf ausgelegt, „klassische Institution auf die klassische Art und Weise zu fördern“, sagte Roth. Benötigt werde jedoch ein Ausbau der Infrastruktur, um das Engagement auf bereitere Pfeiler zu stellen. Zugleich forderte Roth, die „zunehmende Monetarisierung“ bei der Evaluation im Blick zu behalten. Es bestehe die Gefahr, „dass damit letztlich Schaden angerichtet wird“, befand Roth.
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