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Anlass seien Probleme, die sich „bei der Anwendung verschiedener Regelungen, die das Recht der privaten Krankenversicherung betreffen“ ergeben hätten, heißt es zur Begründung. So führe beispielsweise im Basistarif die Vereinbarung eines Selbstbehalts dann nicht zu einer sonst üblichen Beitragsreduktion, wenn der Höchstbetrag gezahlt werde. Die „Beitragsreduktion“ vollziehe sich also oberhalb des Höchstbetrags und mache sich „für den Versicherungsnehmer nicht bemerkbar“. Deshalb soll der Paragraph 12 Absatz 1a Versicherungsaufsichtsgesetz dahingehend geändert werden, dass ,wenn ein Selbstbehalt nicht zu einer Beitragsreduktion führe, dieser gekündigt werden könne.
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