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Zu der Reform liegen ein gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen (17/11819) sowie ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (17/11821) vor. Die neuerliche Änderung des Bundeswahlgesetzes ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine 2011 von der schwarz-gelben Koalition durchgesetzte Wahlrechtsreform im Juli vergangenen Jahres (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) als verfassungswidrig verworfen hatte. In der Vier-Fraktionen-Vorlage heißt es, der Entwurf halte am Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl fest, „bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist und durch Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Grundcharakter der Verhältniswahl gewahrt wird“.
Zur Vermeidung des Phänomens des so genannten negativen Stimmgewichts soll die mit der Wahlrechtsreform von 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien in modifizierter Form als erste Stufe der Sitzverteilung beibehalten werden. „Zur Vermeidung von Überhangmandaten“ wird der Vorlage zufolge „in einer zweiten Stufe der Sitzverteilung die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, bis bei anschließender bundesweiter Oberverteilung an die Parteien und Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf Zweitstimmenmandate der Partei angerechnet werden können“.
Nach dem Gesetzentwurf der Linksfraktion soll „entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 zum negativen Stimmgewicht und dem Umgang mit Überhangmandaten“ künftig die Anrechnung von Direktmandaten auf das Zweitstimmenergebnis einer Partei auf der Bundesebene erfolgen. „Soweit dennoch – im Ausnahmefall – Überhangmandate entstehen, erfolgt ein Ausgleich, der sich nach den auf der Bundesebene erzielten Zweitstimmenanteilen der Parteien richtet“, heißt es in dieser Vorlage weiter. Dieses Modell führe „in der Regel zu keiner Vergrößerung des Bundestags“.
Bei der Anhörung geht es zudem um einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller fünf Fraktionen zu einer weiteren Änderung des Bundeswahlgesetzes (17/11820). Danach können Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, derzeit nicht an Bundestagswahlen teilnehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11) die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher im Bundeswahlgesetz für nichtig erklärt hat. Dem Entwurf zufolge sollen Auslandsdeutsche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig wieder wahlberechtigt sein, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.
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