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Nach Angaben der Bundesregierung sind konkrete und detaillierte Vorhersagen über die jeweiligen Beträge bzw. deren Anteile für 2013 und 2014 nicht möglich, da diese sowohl von den jeweiligen Verordnungsmengen, als auch von den Ergebnissen der Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB V und diese wiederum maßgeblich von den Ergebnissen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V abhängen. Die Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V würden ab dem 13. Monat nach erstmaliger Markteinführung eines neuen Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff gelten. „Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Abrechnung von Fertigarzneimitteln obliegt den jeweiligen Vertragspartnern“, schreibt die Bundesregierung.
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