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Artikel 29 der Konvention sehe vor, „dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können“, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Vertragsstaaten, „Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen“.
Mit diesen Vorgaben sei „weder der Wahlrechtsausschluss als automatische Rechtsfolge einer Betreuung in allen Angelegenheiten noch als Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Maßregel“ vereinbar, argumentiert die Fraktion. Nach ihrem Willen sollen daher die genannten Ausschlusstatbestände im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz gestrichen werden.
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