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Seit den 1990er Jahren würden systematisch minderwertige Immobilien als Vermögensanlage oder Altersvorsorge verkauft. „Sowohl der Immobilienerwerb als auch die erforderliche Kreditaufnahme werden oft von Strukturvertrieben vermittelt, die die prospektiven Käufer zu Hause aufsuchen oder anrufen und zu dem Geschäft überreden“, heißt es in der Vorlage. Dieses Geschäftsmodell funktioniere jedoch nur, wenn Lücken im Beurkundungsgesetz (BeurkG) ausgenutzt würden und das notarielle Beurkundungsverfahren damit seine verbraucherschützende Wirkung nicht entfalten könne, argumentiert die Länderkammer. Deshalb setze die Gesetzesinitiative „auf eine Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren, flankiert durch eine Erweiterung der Amtsenthebungsgründe der Bundesnotarordnung (BNotO)“.
Zum einen soll nach Meinung des Bundesrates das BeurkG weiterentwickelt werden, „um Schutzlücken zu Lasten der Verbraucher zu schließen und es der Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare zu erleichtern, die Einhaltung der Regelung zu kontrollieren“. Zum anderen sollen die Amtsenthebungsgründe in der BNotO erweitert werden, so dass ein Notar des Amtes zu entheben ist, wenn er „wiederholt grob gegen die verbraucherschützenden Pflichten“ verstößt.
Zur Begründung der Gesetzesinitiative hebt die Länderkammer hervor, dass der Erwerb einer Immobilie für viele Verbraucher eine „bedeutende Investition und mit großen finanziellen Anstrengungen verbunden“ ist. Schutzlücken in diesem Bereich „können in vielen Fällen existenzbedrohende Folgen für Verbraucher haben und müssen deswegen geschlossen werden“.
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