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Hans Schulte-Nölke vom European Legal Studies Institute in Osnabrück beispielsweise bemerkte, dass der Verzugszins wegen der „sehr umständlichen und unnötigen Verwendung des Basiszinssatzes anstelle des Europäischen Referenzzinssatzes“ nur um 0,12 Prozentpunkte höher liege als der von der Richtlinie mindestens vorgeschriebene Zinssatz.
Philip Mesenburg, Hauptabteilungsleiter Recht beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ZDB, Berlin, erklärte, dass sich mit dem neuen Gesetz die „Rechtsposition der Bauunternehmer als Gläubiger verschlechtern“ würden. Dazu führte Mesenburg aus, dass eine Anhebung der Zahlungsfrist auf maximal 60 Tage diese 60 Tage zu einer Regelzahlungsfrist erheben würde.
Dieser Meinung schloss sich auch die Leiterin der Abteilung Recht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks e.V. aus Berlin, Manja Schreiner, an: „Die von der Bundesregierung geplante Richtlinienumsetzung wird in Deutschland zum Gegenteil des von der EU-Kommission verfolgten Ziels der Verkürzung der Zahlungsfristen führen.“ Es drohe die Gefahr, „dass die 60-Tage-Frist zur Regel wird“.
Dirk Verse (Johannes Gutenberg-Universität Mainz) entgegnete, dass die neuen Vorschriften keineswegs dazu führen, dass Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen künftig auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig seien. Vielmehr bleibe in Bezug auf die AGB-Kontrolle alles beim Alten, so dass die Befürchtungen der Verbände insoweit unbegründet seien.
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