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Vorgesehen ist, im Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Vorschriften über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ einzuführen. Sie soll vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren – also vor der förmlichen Antragstellung – erfolgen und eine „frühzeitige Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen“ ebenso umfassen wie die Gelegenheit zur Äußerung für die Öffentlichkeit, Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Diese soll verpflichtet werden, bei dem Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Eine Verpflichtung des Trägers zu ihrer Durchführung soll indes nicht eingeführt werden.
Ferner sollen „verallgemeinerungsfähige Regelungen“ zum Planfeststellungsverfahren, die mit dem sogenannten Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von 2006 eingeführt wurden, aus verschiedenen Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden. In den betroffenen Fachgesetzen sollen die überflüssig gewordenen Regelungen gestrichen werden.
Nach einem im Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit angenommenen Änderungsantrag der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion soll das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur der Behörde, sondern auch der „betroffenen Öffentlichkeit“ mitgeteilt werden. Zudem sollen „öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen parallel auch immer im Internet erfolgen“. Keine Mehrheit fand dagegen im Ausschuss ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion, in dem die Sozialdemokraten unter anderem dafür plädierten, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtend festzulegen.
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