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Danach setzt ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz laut geltendem Recht voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hat. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfallen der Vorlage zufolge die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch sehe für diesen Fall eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Lasten der Nachversicherung habe der Dienstherr zu tragen, bei dem der Betreffende bis zu seinem Ausscheiden beschäftigt war. Er werde durch die Nachversicherung so gestellt, als sei für die Zeit im Dienst des Bundes in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden. Dabei gelte für die Festsetzung des Nachversicherungsbetrags die Beitragsbemessungsgrenze. .Eine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes finde nicht statt.
Mit der ausschließlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind den Angaben zufolge „ wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstehen“. Dieses „Mobilitätshemmnis“ soll mit der Neuregelung abgebaut werden.
Dazu sollen in Zukunft freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten die Möglichkeit haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs bestimme sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Der Anspruch soll ruhen, bis der ehemalige Bundesbedienstete die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze könne Altersgeld „nur unter engen Voraussetzungen und unter Hinnahme von dem Versorgungsrecht vergleichbaren Abschlägen bezogen werden“, heißt es in der Vorlage.
Beim Altersgeld handelt es danach „um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes“. Mit der Entlassung entstehe vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung.
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