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Der hohe Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit sehr kurzen Laufzeiten von unter einem Jahr lasse eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitnehmer vermuten. Ferner würden die mit einer Promotion verbundenen Qualifizierungsziele oft nicht hinreichend gewährleistet. Da vertragliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten oft nicht getroffen würden, hätten die Arbeitnehmer im Bedarfsfall keine Handhabe gegen zu hohe Arbeits- und Lehrleistungen, eine mangelhafte Betreuung und Beratung oder zur Sicherung ihrer eigenen Qualifizierung.
Zudem stellt die SPD fest, dass es eine unterschiedliche Anrechnungspraxis von studienbegleitenden befristeten Arbeitszeiten gebe. Auch die Anrechnung von Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten auf die zulässigen Befristungsgrenzen sei unzureichend geregelt.
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung von Mindestlaufzeiten für befristete Beschäftigungsverhältnisse vor, die auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden. In der Qualifizierungsphase soll während der Promotion das Qualifizierungsziel der Beschäftigung durch eine entsprechende Betreuungsvereinbarung gesichert werden. Nach der Promotion sollen nur in begründeten Fällen Befristungslaufzeiten von 24 Monaten unterschritten werden können. Zudem schlägt die SPD vor, dass für Befristungen aufgrund der überwiegenden Drittmittelfinanzierung, die Laufzeit der Arbeitsverträge den Bewilligungszeitraum der Drittmittel nicht unterschreiten darf. Bei längeren Bewilligungslaufzeiten solle der Vertrag mindestens 24 Monate laufen. Diese Voraussetzung soll auch für das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal gelten. Ohne die vorgeschlagenen Anpassungen bliebe ein inakzeptables Missbrauchspotenzial der Befristungsregelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer in der Wissenschaft bestehen, ist sich die SPD sicher und geht davon aus, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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