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Bei den Vorlagen handelt es zum einen um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Professorenbesoldung des Bundes (17/12455). Bei der Neuregelung werden laut Bundesinnenministerium Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das mit seinem Urteil vom 14. Februar 2012 „Handlungsbedarf für Bund und Länder aufgezeigt hat“. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Grundgehälter der Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 anzuheben und zugleich „Erfahrungsstufen unter Beibehaltung der leistungsabhängigen Besoldungsbestandteile“ einzuführen. Der Gesetzentwurf greift zudem „Änderungsbedarf auf, der sich aus der Rechtsprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen ergeben hat“. Dazu zählt unter anderem die rückwirkende Gewährung des Familienzuschlags zum 1. August 2001 an Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Mit einem weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/12356) soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit auch im Beamtenbereich eingeführt werden. Die Familienpflegezeit fördert laut Bundesinnenministerium die häusliche Pflege naher Angehöriger, indem bis zu zwei Jahre lang ein rückzahlbarer Vorschuss auf die Besoldung gewährt wird. Diese Regelung, die für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Beschäftigten der gewerblichen Wirtschaft bereits gelte, werde mit dem Gesetzentwurf wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Der Gesetzentwurf sieht den Angaben zufolge für Beamte, „denen durch familienbedingte Teilzeit oder Beurlaubung Besoldungseinbußen entstehen, die sich auch nachteilig auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken, außerdem die Möglichkeit vor, Lücken in der Versorgungsbiografie künftig besser ausgleichen zu können, indem sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Dienstzeit erhalten“.
Ferner geht es bei der Anhörung um einen Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion (17/12479), dem zufolge Beamte, Richter und Soldaten, die auf eigenes Verlangen hin vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, ein Anspruch auf ein „Altersgeld“ erhalten sollen. Nach geltendem Recht setzt ein Anspruch auf Ruhegehalt voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hat. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfallen der Vorlage zufolge die darin begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche. Dafür ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.
Mit der ausschließlichen Nachversicherung sind den Angaben zufolge „ wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstehen“. Daher sollen künftig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten anstelle der Nachversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf Altersgeld geltend machen können. Die Höhe des Anspruchs bestimme sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und der geleisteten Dienstzeit.
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