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Mit einem weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/12356) soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit auch im Beamtenbereich eingeführt werden. Die Familienpflegezeit fördert laut Bundesinnenministerium die häusliche Pflege naher Angehöriger, indem bis zu zwei Jahre lang ein rückzahlbarer Vorschuss auf die Besoldung gewährt wird. Diese Regelung, die für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Beschäftigten der gewerblichen Wirtschaft bereits gelte, werde mit dem Gesetzentwurf wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Der Gesetzentwurf sieht den Angaben zufolge für Beamte, „denen durch familienbedingte Teilzeit oder Beurlaubung Besoldungseinbußen entstehen, die sich auch nachteilig auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken, außerdem die Möglichkeit vor, Lücken in der Versorgungsbiografie künftig besser ausgleichen zu können, indem sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Dienstzeit erhalten“.
Ferner ging es bei der Anhörung um einen Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion (17/12479), dem zufolge Beamte, Richter und Soldaten, die auf eigenes Verlangen hin vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, ein Anspruch auf ein „Altersgeld“ erhalten sollen. Nach geltendem Recht setzt ein Ruhegehalt voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hat. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfallen der Vorlage zufolge die darin begründeten Versorgungsansprüche. Dafür ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Mit der ausschließlichen Nachversicherung sind den Angaben zufolge „ wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstehen“. Daher sollen künftig vorzeitig ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten anstelle der Nachversicherung einen Anspruch auf Altersgeld geltend machen können. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und der geleisteten Dienstzeit.
Der Vorsitzende des DBB Beamtenbund und Tarifunion, Klaus Dauderstädt, sagte, seine Organisation betrachte alle drei Gesetzentwürfen „grundsätzlich positiv“, forderte aber zugleich Nachbesserungen. Nach seinen Worten wird in den Vorlagen ein Wille zur „weitgehenden Kostenneutralität“ deutlich, doch sei Fortschritt „nicht zum Nulltarif zu haben“.
Bernd Niesen von der Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im dbb sprach mit Blick auf das Altersgeld von einem „tragfähigen Kompromiss“, den seine Organisation begrüße. Karsten Schneider vom Deutschen Gewerkschaftsbund sah in dem Entwurf zum Altersgeld als „Schritt in die richtige Richtung“. Die Weiterentwicklung des Dienstrechtes sei zu begrüßen. Er wandte sich zugleich dagegen, dabei wie in den drei Vorlagen „allein das Kostenargument in den Vordergrund zu stellen“.
Der Vorsitzende des Deutschen Bundeswehrverbandes, Ulrich Kirsch, kritisierte, dass die Familienpflegezeit nicht auch für Soldaten gelten solle. Dies sei für Soldaten „absolut unverständlich“. In Soldatenfamilien gebe es gleichermaßen Angehörige zu pflegen wie in anderen Familien.
Professor Ralf Brinktrine von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg nannte den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Professorenbesoldung „durchaus tragfähig“. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht unproblematisch stelle sich die Einführung eines Altersgeldes dar. Rechtlich nicht zu beanstanden sei auch die Familienpflegezeit.
Klaus Weber von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bewertete die Einführung eines Altersgeldes und der Familienpflegezeit als im Grundsatz positiv. Er äußerte allerdings die Befürchtung, dass auch bei Beamten die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit „eher dürftig ausfällt“.
Kritik kam auch vom Vorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei (GdP) , Bernhard Witthaut. In der schriftlichen Stellungnahme wirft die GdP unter anderem die Frage auf, warum den Beamten, die familienbedingte Teilzeiten in Anspruch nehmen, „zugemutet wird, ihre ‚versorgungsbiografischen Lücken‘ nur durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit eigenverantwortlich schließen zu können“.
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