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Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 ist die Anwendung der durch dieses Gesetz sowie das Terrorismusbekämpfungsgesetz und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz geschaffenen Vorschriften von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 zu evaluieren. Dies soll der Vorschrift zufolge unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger erfolgen, die „im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden“.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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