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Der Austausch von Steuerdaten war bereits mit dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1989 mit Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 vereinbart worden. „Mit dem vorliegenden Abkommen möchten beide Staaten die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausbauen“, heißt es in der Denkschrift zum Abkommen, wo außerdem ausgeführt wird: „Beide Staaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch, der die Nutzung ausländischer Bankkonten und bestimmte Kapitalanlagen einbezieht, ein geeignetes Mittel, Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen.“
In dem Abkommen geht es auch um amerikanische Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die als Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bekannt geworden sind. Damit werden ausländische Finanzinstitute in die Bekämpfung der Steuerhinterziehung dadurch einbezogen, indem sie bestimmten Meldepflichten gegenüber der US-Steuerbehörde unterliegen. Dabei geht es um Konten, deren Inhaber in den USA steuerpflichtig sind. Wenn ausländische Finanzinstitute die FATCA-Meldepflichten nicht erfüllen, wird auf Erträge aus amerikanischen Quellen eine besondere Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent erhoben, „und diese Steuer wäre nur über aufwändige Verfahren wieder erstattungsfähig“, heißt es in der Denkschrift.
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