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Zur Begründung heißt es, der Rettungsdienst, der insbesondere die Notfallrettung, aber auch den qualifizierten Krankentransport umfasse, habe sich in Deutschland „als eigenständiger medizinischer - vorklinischer - Leistungsbereich“ entwickelt. Nach der bisherigen Rechtslage aber werde er lediglich als Bestandteil der „Fahrkosten“ beziehungsweise der „Versorgung mit Krankentransportleistungen“ angesehen. Kosten für einen Einsatz des Rettungsdienstes würden nur dann erstattet, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit einer weiteren Leistung der Krankenkasse stehe. Dies führe dazu, dass insbesondere in der Notfallrettung in vielen Fällen „ein medizinisch nicht zwingend notweniger Transport des Patienten in ein Krankenhaus“ vorgenommen werde, um präklinisch erbrachte Leistungen „überhaupt abrechnen“ zu können. Die Folge seien unnötige Krankenhauseinweisungen mit unnötigen, eigentlich vermeidbaren Kosten.
Die Berücksichtigung der mit dem Rettungsdienst verbundenen Kosten als „Fahrkosten“ werde der Bedeutung des Rettungsdienstes nicht gerecht: Die qualifizierte Versorgung von Notfallpatienten und der sach- und fachgerechte Krankentransport beinhalte „wesentlich mehr als die bloße Beförderungsleistung“; sie seien schwerpunktmäßig medizinische Leistungen, die von Notärzten und medizinischem Fachpersonal erbracht würden. Würde der Rettungsdienst als eigenständiger Leistungsbereich ausgewiesen, werde dies verdeutlicht, schreibt der Bundesrat.
die vorgeschlagene Neuregelung führe zu keiner Ausweitung der jetzigen Leistungsansprüche, Mehrkosten entstünden daher nicht.
Außerdem heißt es im Gesetzentwurf, dass durch „bestehende begriffliche Unklarheiten“ die Aufgaben des „Notarztes im Rettungsdienst“ mit der „vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst)“ vermischt oder sogar verwechselt würden. Dadurch komme es vor, dass in akuten medizinischen Notfällen nicht der Notarzt des Rettungsdienstes über den unmittelbaren Weg über die Rettungsleitstelle gewählt werde, sondern der Umweg über den Notdienst der vertragsärztlichen Versorgung. Auch der umgekehrte Fall sei möglich; dies führe „unweigerlich zu erheblichen Mehrkosten“.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag in ihrer Stellungnahme abgelehnt. Gegen eine Verankerung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch spreche vor allem, „dass der Rettungsdienst und seine Finanzierung als Teil der Daseinsvorsorge von den Ländern geregelt“ werde. Die Länder hätten hierzu Rettungsdienstgesetze erlassen, in denen Näheres zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports festgelegt werde. Nach Ansicht der Regierung sollten die bestehenden Gestaltungsspielräume der Länder hinsichtlich der Bereitschafts- und Rettungsdienste „nicht beschnitten“ werden.
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