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Danach ermöglicht das Bundesstatistikgesetz es den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder, ohne eine weitere spezialgesetzliche Regelung Erhebungen für besondere Zwecke bei einem auf höchstens 20.000 Befragte begrenzten Personenkreis durchzuführen. Voraussetzung für derartige Erhebungen ist, dass sie der „Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden“ dienen oder zur „Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik erforderlich sind“.
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