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So habe sich, was die Gesetzgebung auf europäischer Ebene betreffe, „eine reibungslose Praxis der förmlichen Zuleitung und Unterrichtung etabliert“. Trotz der positiven Gesamtbilanz bestehe jedoch in wichtigen Bereichen noch Klärungsbedarf, heißt es in der Unterrichtung weiter. Dies gelte etwa hinsichtlich der Mitwirkung des Bundestages bei eilbedürftigen Vorhaben der Europäischen Union.
So habe der Bundestag in einem Fall keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Mechanismen des „Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (EUZBBG) im Falle der Eilbedürftigkeit griffen. Eine Spezialregelung erscheine somit nicht notwendig.
Die Bundesregierung ermögliche in der Regel eine „weitestgehend umfassende und fortlaufende Unterrichtung des Bundestages über Vorhaben der Europäischen Union“. Jedoch solle insbesondere die Frühwarnung im Sinne einer frühestmöglichen Unterrichtung gestärkt werden. So sollte erwogen werden, den Frühwarnbericht der Ständigen Vertretung Deutschlands in Brüssel „umfangreicher und aussagekräftiger“ zu fassen. Der
Bundestag sollte auch „zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens über die Position der Bundesregierung zu einem Vorhaben“ informiert sein.
Die Unterrichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 15 Monaten: von der Konstituierung des Deutschen Bundestages am 27. Oktober 2009 bis zum 31. Januar 2011.
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