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Ob alle fraglichen Unternehmen, die dem Emissionshandel unterworfen sind, von der Möglichkeit des Strompreisausgleichs Gebrauch machten, werde sich erst im Laufe des Antragsverfahrens 2014 herausstellen, teilte die Regierung weiter mit.
Angesetzt wird der Ausgleich bei den im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten, wobei jedes Unternehmen seine Anspruchsberechtigung nachweisen muss. Wenn der Strombezugsvertrag eines Unternehmens keine CO2-Kosten enthalte, sei eine Beihilfe ausgeschlossen, hieß es. Zudem werde der Ausgleich nur für jene Strommenge gewährt, die nötig sei, „um das jeweilige Produkt in einer sehr effizienten Anlage herzustellen“. Für Unternehmen mit einer schlechten Stromeffizienz bestehe somit ein Anreiz, den Verbrauch zu senken.
Nach der europäischen Emissionshandelsrichtlinie können energieintensive Unternehmen staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sie aufgrund steigender Energiekosten ihre Produktionsstätten ins Ausland verlegen. Diese Beihilfen können ab 2013 beantragt werden, die Auszahlung folgt rückwirkend 2014.
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