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Berlin: (hib/KOS) Die von der EU angestrebte Erweiterung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“ im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität stellt die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/114) auf den Prüfstand. Die Fraktion erinnert an einen Brüsseler Beschluss aus dem Jahr 2008, wonach aus Sicht der EU eine Unterordnung der einzelnen Gruppenmitglieder unter einen gemeinsamen Gruppenwillen nicht erforderlich sei, um von einer „kriminellen Vereinigung“ oder einer „terroristischen Vereinigung“ auszugehen. Die Linke weist darauf hin, dass sich diese EU-Definition deutlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterscheide, der einen Gemeinschaftswillen als notwendig für die Bildung einer solchen Vereinigung ansehe. Der BGH lehne eine Anpassung seiner Rechtsprechung an das Europarecht ab, heißt es in der Anfrage. Die Linke will nun von der Bundesregierung wissen, ob sie bei ihrer Position bleibe, dass es nicht erforderlich sei, den EU-Vereinigungsbegriff in die deutsche Gesetzgebung zu überführen. Zudem fragt die Fraktion, ob die deutsche Rechtsprechung zu konkreten Problemen bei der Verfolgung schwerer Straftaten geführt habe und ob Justiz- oder Ermittlungsbehörden gefordert hätten, den Vereinigungsbegriff zu erweitern.
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