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Das Bundestagspräsidium hatte festgestellt, dass die Abgeordneten Otto Schily und Volker Kröning durch unzureichende Angaben zu ihrer Rechtsanwaltstätigkeit gegen die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages verstoßen haben (vgl. Bundestags-Drucksachen 16/8190 und 16/12194).
Mit seinen heutigen Entscheidungen (Az. 6 A 1.08 und 6 A 3.09) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellungen bestätigt. Der Einwand der klagenden Abgeordneten, ihnen sei es aus Gründen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht gestattet, die geforderten Angaben zu ihren Honoraren zu leisten, hat das Gericht zurückgewiesen.
Die darüber hinaus vom Präsidium verhängten Ordnungsgelder (in Höhe von drei- bzw. zwei monatlichen Abgeordnetenentschädigungen) hat das Gericht jedoch aufgehoben. Zur Begründung wird auf die unterschiedliche Behandlung von Einzel- und Sozietätsanwälten nach den Verhaltensregeln verwiesen. Diese erfolge zu Unrecht, deshalb sei die Bemessung des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft gewesen. Das Gericht sieht insoweit Präsidium und Präsident in der Pflicht, Sozietätsanwälte in die Transparenzregeln einzubeziehen.
Der Bundestagspräsident hat die Verwaltung beauftragt, die noch ausstehende Urteilsbegründung auf Konsequenzen für die weitere Anwendung der Verhaltensregeln zu prüfen.
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