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Der Sanktionsbescheid der Bundestagsverwaltung wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2007 der NPD, der eine Zahlungsverpflichtung der Partei in Höhe von 2.504.799,10 Euro festgestellt hat, ist in der Berufungsinstanz durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vollem Umfang bestätigt worden. Auch nach Auffassung des Senats hat die NPD in ihrer damaligen Rechnungslegung nicht den spezifischen Transparenzanforderungen des Parteiengesetzes genügt und insgesamt in dem seitens der Bundestagsverwaltung festgestellten Umfang von 1.252.399,55 Euro unrichtige Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse gemacht. Derartige unrichtige Angaben ziehen nach dem Parteiengesetz eine Sanktion in der Höhe des Doppelten dieser Angaben nach sich.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2009, dass noch von Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts in Höhe von 635.677,90 Euro und damit von einer Zahlungsverpflichtung der Partei in Höhe von 1.271.355,80 Euro ausgegangen war, hat damit der Berufungsantrag der Bundestagsverwaltung Erfolg gehabt. Die Berufung der NPD wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hierbei aufgeworfener Rechtsfragen hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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