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Zur notwendigen Ergänzung der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum Vertrag über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) hat sich der Ältestenrat auf Vorschlag des Bundestagspräsidenten in seiner heutigen Sitzung mit Entwürfen für entsprechende Begleitgesetze zur Parlamentsbeteiligung befasst. Sie sind nach dem Vorbild anderer gesetzlicher Vorschriften zu Beteiligungsrechten des Bundestages gestaltet, etwa bei der Wahrnehmung seiner Haushaltsverantwortung im Rahmen des bestehenden Euro-Rettungsschirms EFSF oder bei der Behandlung von EU-Angelegenheiten. Mit den nunmehr vorliegenden Gesetzentwürfen soll eine angemessene Beteiligung des Bundestages bei den im Fiskalpakt und im ESM-Vertrag vorgesehenen, bedeutenden und haushaltspolitisch relevanten europäischen Verfahren und Instrumenten sichergestellt werden.
Die neuen Verpflichtungen des Fiskalpakts sind auf intergouvernementaler Basis zwischen den Regierungen vereinbart worden. Der Vertrag ist - jedenfalls auf absehbare Zeit - nicht Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts. Deshalb sollen die Informations- und Mitwirkungsrechte des Bundestages in einem eigenständigen Gesetz, dem Fiskalpakt-Beteiligungsgesetz (FBG), geregelt werden. Dies wird dem Parlament eine umfassende und frühzeitige Unterrichtung bei der Anwendung des Fiskalpakts sichern und ihm in allen Angelegenheiten des Vertrags ein Stellungnahmerecht einräumen.
Nach dem Entwurf für ein ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG), der die Maßgaben der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 und vom 28. Februar 2012 auch für den dauerhaften Euro-Rettungsschirm umsetzt, soll das Plenum des Bundestages für alle grundlegenden Entscheidungen über die Gewährung von Stabilitätshilfen verantwortlich sein. Der deutsche Vertreter im Gouverneursrat des ESM wäre danach an die Entscheidung des Bundestages gebunden.
Damit wird sichergestellt, dass alle Fragen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages betreffen, grundsätzlich vom Plenum zu entscheiden sind. Klar ist: Der Deutsche Bundestag ist und bleibt „Herr seiner Entschlüsse“. Er entscheidet eigenverantwortlich über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Mit dem Gesetzentwurf wird seine verfassungsrechtliche Stellung weiter gestärkt und der parlamentarische Einfluss auf finanzwirksame Entscheidungen im internationalen und unionalen Bereich gesichert.
Für mögliche eilbedürftig zu entscheidende Angelegenheiten wird eine Regelung vorgeschlagen, die die notwendige Prüfung der tatsächlich vorliegenden Eilbedürftigkeit durch ein Verfahren gewährleistet, in das der Präsident und die Fraktionen des Bundestages eingebunden sind. Wird die Eilbedürftigkeit anerkannt, soll der Haushaltsausschuss anstelle des Plenums entscheiden können.
Die Kontrolle der Vorbereitung und Durchführung von Stabilitätshilfen soll dem Haushaltsausschuss obliegen. Sie wird ausgeübt durch ein allgemeines Stellungnahmerecht. In besonderen Fällen, die wichtige Grundlagen für die Kontrolle einer Vereinbarung über Stabilitätshilfe bilden oder wesentliche Verfahrensschritte in diesem Prozess darstellen, ist die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses vorgesehen.
Speziell für Entscheidungen, Stabilitätshilfen in Form des Ankaufs von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt zu gewähren, soll ein kleines Sondergremium geschaffen werden, das – wenn die Notwendigkeit zu besonderer Vertraulichkeit besteht – die Rechte des Deutschen Bundestages im Einzelfall wahrnimmt. Mit dieser Regelung wird den Anforderungen des Verfassungsgerichtsurteils vom 28. Februar 2012 sowohl zur Zuständigkeit als auch zur Zusammensetzung des Sondergremiums Rechnung getragen.
Unabhängig hiervon sieht der Gesetzentwurf eine Regelung vor, nach der das Plenum des Bundestages sämtliche Beteiligungsrechte des Haushaltsausschusses oder des Sondergremiums an sich ziehen kann. Schließlich werden umfangreiche Unterrichtungspflichten der Bundesregierung vorgesehen.
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