Navigationspfad: Startseite > Service > A - Z > A
Sowohl die Direktkandidaten als auch die Listenkandidaten einer Partei müssen in geheimer Wahl in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung gewählt worden sein.
Eine solche Mitgliederversammlung umfasst nur die zum Zeitpunkt der Versammlung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei (für die Wahlkreiskandidaten) bzw. die im entsprechenden Land wahlberechtigten Mitglieder.
Vertreterversammlungen sind entweder besondere, d.h. für diese eine Wahl, oder allgemeine Vertreterversammlungen, d.h. allgemein für bevorstehende Wahlen. Die Vertreter müssen ebenfalls in geheimer Wahl von einer entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt werden.