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Abgeordnete müssen ihre Nebentätigkeiten offen legen © DBT/Siegfried Büker
Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aufgeführt. Weiterhin gibt es die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, die Teil der Geschäftsordnung sind.
Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht und Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig sind. Das Abgeordnetengesetz sieht auch vor, dass Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und zu veröffentlichen sind. Das Nähere ergibt sich aus den Verhaltensregeln.
Die Verhaltensregeln enthalten genaue Anzeigepflichten für Tätigkeiten und Funktionen, die neben dem Mandat ausgeübt werden. Diese Offenlegungspflichten (Transparenzregelungen) sollen es den Wählern ermöglichen, sich selbst ein Bild über mögliche Interessenverknüpfungen und die Unabhängigkeit der Wahrnehmung des Mandats zu machen, und zwar bei jeder oder jedem einzelnen Abgeordneten.
Die Verhaltensregeln wurden 1972 erstmals beschlossen und verpflichten die Parlamentarier, dem Bundestagspräsidenten ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat und Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuzeigen. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile. Bei vielen anzeigepflichtigen Tätigkeiten handelt es sich um ehrenamtliche Funktionen. Für Spenden an Abgeordnete gelten ebenfalls bestimmte Anzeigepflichten.
Die Einkünfte müssen für jede einzelne Tätigkeit angezeigt werden, sofern sie mehr als 1.000 Euro im Monat bzw. 10.000 Euro im Jahr betragen. Die Angaben werden in Form von Stufenangaben veröffentlicht. Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte von 1.000 bis 3.500 Euro, Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro und Stufe 3 Einkünfte über 7.000 Euro.
Die veröffentlichungspflichtigen Angaben der Abgeordneten werden von der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Internet jeweils mit den Abgeordneten-Biografien veröffentlicht und laufend aktualisiert. Daneben werden die Angaben im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages (Teil II) publiziert.
Verstöße gegen die Anzeigepflichten können durch ein Ordnungsgeld geahndet werden, das je nach Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen kann. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in den Verhaltensregeln festgelegt.
Das Abgeordnetengesetz und die Verhaltensregeln enthalten außerdem Verbotstatbestände wie zum Beispiel die Unzulässigkeit bestimmter Zuwendungen und Spenden.
Die Verfassungsmäßigkeit der Verhaltensregeln wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 4. Juli 2007 bestätigt.