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Nach Artikel 45 b des Grundgesetzes ist der Wehrbeauftragte "zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle" über die Streitkräfte tätig. Seine genauen Aufgaben und Befugnisse sind im Wehrbeauftragtengesetz geregelt.
Der Wehrbeauftragte wird vom Deutschen Bundestag in geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Er ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamter.
Mindestens einmal jährlich gibt der Wehrbeauftragte einen Bericht über seine Arbeit an das Parlament.
Um seine verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, stehen dem Wehrbeauftragten umfangreiche Rechte zu.
Er hat ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber dem Verteidigungsminister und dessen unterstellten Dienststellen.
Der Wehrbeauftragte kann die Truppe jederzeit besuchen - auch unangemeldet.
Er hat die Möglichkeit, Berichte über die Disziplinargewalt in den Streitkräften anzufordern und kann straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren beiwohnen.
Neben der Kontrollfunktion übernimmt der Wehrbeauftragte noch eine weitere wichtige Aufgabe. Er ist der Ombudsmann der Streitkräfte und damit Ansprechpartner für alle Soldatinnen und Soldaten.
Ohne Einhaltung des Dienstweges kann sich jede einzelne Soldatin/jeder Soldat direkt an den Wehrbeauftragten wenden. Die Eingaben können die gesamte Bandbreite des militärischen Alltags umfassen. Dies können dienstliche, soziale und auch persönliche Probleme sein.
In der Praxis gewinnt der Wehrbeauftragte seine Informationen vor allem aus Eingaben der Soldatinnen und Soldaten und aus Gesprächen mit der Truppe bei Truppen- oder Informationsbesuchen im In- und Ausland.