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Sie sind am Wahltag im Urlaub oder können aus gesundheitlichen Gründen Ihre Stimme nicht persönlich abgeben? Kein Problem. Denn es gibt ja die Briefwahl. Es soll Menschen geben, die von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen. "Leider kann ich dieses Mal nicht wählen gehen", heißt es dann. "Da bin ich im Urlaub." Oder: "Meine Lebensgefährtin wohnt in Berlin, ich in Bonn, wir sehen uns nur am Wochenende. Nur um meine Stimme abzugeben, werde ich am Wahltag bestimmt nicht in Bonn bleiben."
Verständliche Gründe. Und doch kein Anlass, seine Stimme zu verschenken. Denn es gibt ja die Briefwahl. Seit einer Wahlrechtsnovelle durch den Bundestag im Jahr 2008 ist es einfach, per Brief zu wählen. So müssen Briefwähler nicht mehr wie bisher besondere Gründe glaubhaft machen, weshalb sie am Wahlsonntag ihre Stimme nicht persönlich abgeben können.
Und so funktioniert es: Füllen Sie den Antrag auf Briefwahl aus, der sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet, und senden Sie ihn per Post, Fax oder E-Mail an die für Sie zuständige Gemeindebehörde. Selbstverständlich können Sie ihn dort auch persönlich vorbeibringen. Lediglich die Antragstellung per Telefon ist unzulässig. Die Briefwahl kann in der Regel bis Freitag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden, in bestimmten Ausnahmefällen sogar noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.
Bis Sonntag, 1. September, müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Bis dahin können Wahlberechtigte, die nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen werden, dies beantragen.
Vom Montag, 2. September, bis Freitag, 6. September, besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen und Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen. Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ist Donnerstag, der 12. September.
Auf Ihren Antrag hin werden Ihnen folgende Unterlagen ausgehändigt oder zugesandt:
Füllen Sie den Stimmzettel aus und stecken Sie nur diesen in den Wahlumschlag, den Sie danach verschließen. Den Wahlumschlag wiederum stecken Sie gemeinsam mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließen ihn ebenfalls. So kann der Stimmzettel ungelesen vom Wahlschein, auf dem ja Ihr Name steht, getrennt werden; das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt.
Dass die Wahl frei erfolgt ist, wird dadurch sichergestellt, dass Sie auf dem Wahlschein mit Ihrer Unterschrift an Eides statt erklären, dass die Stimmen persönlich, auf jeden Fall aber nach Ihrem erklärten Willen abgegeben wurden.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um diese Zeit die Wahllokale schließen und die Auszählung der Stimmen beginnt. Geben Sie daher den Wahlbrief bereits einige Tage vor der Wahl zur Post. Selbstverständlich können Sie auch direkt nach Erhalt der Briefwahlunterlagen wählen und den Wahlbrief danach sofort an die angegebene Anschrift schicken oder persönlich dort vorbeibringen. Innerhalb Deutschlands müssen Sie den Wahlbrief übrigens nicht frankieren. Anders sieht es aus, wenn Sie ihn im Ausland zur Post geben.
Achten Sie unbedingt darauf, die Briefwahl in der beschriebenen Weise vorzunehmen, da nur korrekt abgegebene Wahlbriefe als gültige Stimmen gezählt werden. Doch keine Sorge: Mithilfe des Merkblatts, das Ihnen mit den Briefwahlunterlagen zugeschickt wird, ist das ein Kinderspiel. (nal/08.07.2013)