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Das 1951 gegründete Bundesverfassungsgericht ist von allen anderen Verfassungsorganen unabhängig. Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat auf zwölf Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlamente, Regierungen und Gerichte in Deutschland das Grundgesetz einhalten. Auf Antrag entscheidet es u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über die Vereinbarkeit von Bundes oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz und über Verfassungsbeschwerden, die jede Bürgerin und jeder Bürger beim Bundesverfassungsgericht einreichen kann. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden die übrigen Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Seit seiner Gründung hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlichdemokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Dabei bezeichnete das Gericht das politische System der Bundesrepublik Deutschland als "wehrhafte Demokratie": Die freiheitlichdemokratische Grundordnung wird geschützt und kann nicht auf legalem Wege oder mit legalen Mitteln aufgehoben werden.
Auf dieser Basis entschied das Bundesverfassungsgericht auch in Verfahren, bei denen es sein alleiniges Recht zum Verbot von Parteien ausübte. So wurde die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956 verboten, weil sie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit abschaffen wollten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen.