Navigationspfad: Startseite > Der Bundestag > Ausschüsse
Sitzungssaal eines Ausschusses © DBT/Büker
Die ständigen Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. Dabei hat der Bundestag nicht völlig freie Hand, denn einige Ausschüsse schreibt das Grundgesetz vor und andere ergeben sich zwangsläufig aus bestimmten gesetzlichen Formulierungen. Zu diesen Ausschüssen gehören zum Beispiel der Petitionsausschuss und der Verteidigungsausschuss.
Den Großteil der ständigen Ausschüsse bildet der Bundestag aber als Spiegelbild der Regierung: In der Regel steht je einem Bundesministerium ein ständiger Ausschuss gegenüber. Darüber hinaus kann das Parlament einzelne Politikbereiche durch zusätzliche Ausschüsse betonen.
Die Anzahl der ständigen Ausschüsse kann von Wahlperiode zu Wahlperiode variieren. So hatte der erste Bundestag 1949 insgesamt 40, der sechste nur 17 ständige Ausschüsse.
Hinzu kommen die Unterausschüsse, die wiederum von den ständigen Ausschüssen eingesetzt werden können, um sich intensiv mit speziellen Themen zu beschäftigen.
Jeder Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern, die wiederum je einen Stellvertreter haben. Die Anzahl der Mitglieder ist von Ausschuss zu Ausschuss unterschiedlich und richtet sich nach dem zu erwartenden Arbeitsaufwand.
Die Sitze im Ausschuss werden entsprechend dem Kräfteverhältnis im Plenum verteilt. Proportional zu ihrem Anteil im Bundestag hat jede Fraktion Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in den Ausschüssen. Welcher Abgeordnete in welchem Ausschuss mitarbeitet, entscheiden die Fraktionsführungen. Sie bemühen sich, möglichst viele Wünsche der Abgeordneten zu erfüllen. Jeder Abgeordnete soll möglichst nur in einem Ausschuss ordentliches Mitglied sein.
Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position: Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie.
Wie die Ausschüsse zu ihren Vorsitzenden und Stellvertretern kommen, handeln die Fraktionen untereinander aus. Kommt es zu keiner Einigung - wie nach der letzten Wahl - , wird das so genannte Zugreifverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet.
Mit einer mathematischen Formel wird das Stärkeverhältnis der Fraktionen in eine Zugriffsreihenfolge umgerechnet. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Fraktionen ihre Besetzungswünsche angeben können.
Neben den Vorsitzenden nehmen die Obleute eine Schlüsselstellung in den Ausschüssen ein: Jede Fraktion bestimmt für jeden Ausschuss einen "Obmann", der für die Fraktionsführungen Hauptansprechpartner ist.
Die Obleute bestimmen einerseits den Kurs ihrer Fraktion in den einzelnen Ausschüssen maßgeblich mit. Andererseits sind sie Schlichtungsinstanz, wenn es bei Verhandlungen zu Konflikten kommt.
Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Ausschuss über eine Stimme. Die Stellvertreter können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen, sind jedoch nur in Vertretung eines nicht anwesenden ordentlichen Mitgliedes ihrer Fraktion stimmberechtigt.
Abgeordneten, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, teilt der Bundestagspräsident nach Anhörung einen Platz in einem Ausschuss zu. Diese Abgeordneten verfügen im jeweiligen Ausschuss über ein Rede- und Antragsrecht, jedoch nicht über das Stimmrecht.
In der Geschäftsordnung des Bundestages werden die ständigen Ausschüsse als "vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages" bezeichnet. Bereits diese kurze Definition lässt die enorme Bedeutung der Ausschüsse für die parlamentarische Arbeit erahnen.
In den Ausschüssen werden die Gesetzentwürfe des jeweiligen Bereichs erörtert und vom federführenden Ausschuss in eine Fassung gebracht, die vom Plenum des Bundestages so beschlossen werden kann. Diese so genannte Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses kann aber auch darin bestehen, einen Gesetzentwurf für "erledigt" zu erklären, etwa weil die Regelungen inzwischen in einen anderen Gesetzentwurf übernommen wurden.
Über die Beschlussempfehlung stimmt das Plenum des Bundestages - meist nach erneuter Debatte - ab. Die Mitglieder der Ausschüsse leisten also einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im Prozess der Gesetzgebung.
In der Regel erhalten die Ausschüsse ihren Beratungsgegenstand vom Bundestagsplenum zugewiesen: Nach erster Lesung im Plenum werden Gesetzentwürfe an die betreffenden Fachausschüsse zur Beratung überwiesen, sei es zur federführenden Beratung, zur Mitberatung oder auch nur zur gutachtlichen Stellungnahme.
Die Ausschüsse können aber auch auf eigene Initiative hin tätig werden. Legitimiert durch das Selbstbefassungsrecht, können sie Themen aus ihrem Geschäftsbereich ohne Überweisung durch den Bundestag beraten und sich von den Ministerien über Gesetzgebungsvorhaben informieren lassen.
Die Ausschüsse können auch jederzeit öffentliche Anhörungen von Interessensverbänden, -vertretern und Experten anberaumen. Durch solche Hearings sollen die Ausschussmitglieder ergänzende Informationen erhalten und in die Lage versetzt werden, ihr Abstimmungsverhalten auf der Basis möglichst vollständiger Informationen über die erwarteten Wirkungen des Gesetzes festzulegen.
Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse bilden, die sich dauerhaft mit bestimmten Teilgebieten des Hauptausschusses beschäftigen und dessen Entscheidungen in den einschlägigen Fragen vorbereiten.