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Die Fraktionen
Was im Denken und Reden der Bürger oft in eins fließt, unterscheidet das Grundgesetz und in seiner Umsetzung schließlich die Geschäftsordnung auf das Peinlichste: die Parteien und die Fraktionen. So wie die Parteien "bei der politischen Willensbildung des Volkes" mitwirken (Artikel 21 des Grundgesetzes), so wirken dieFraktionenan den Entscheidungsprozessen des Parlaments mit. Die Überlappung beider Einrichtungen rührt daher, dass die führenden, Aufmerksamkeit erheischenden Repräsentanten der Parteien oft auch den Fraktionen angehören (wenn nicht einer Bundestagsfraktion, dann meistens doch einer Landtagsfraktion). Umso wichtiger ist die klare Trennung: die Fraktionen bestehen ausschließlich aus den bei der Bundestagswahl vom Volk direkt oder indirekt (Listenabgeordnete) gewählten Abgeordneten; zu ihnen gehören auch die "Nachrücker", die auf Grund der zur Wahl gestellten Landeslisten für im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder des Bundestages in das Parlament einrücken. Fraktionen haben im Bundestag Rechte, die dem einzelnen Abgeordneten nicht zustehen.
Den Status einer Fraktion erhalten nur parteipolitisch begründete Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die mindestens fünf Prozent der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Bundestages in sich vereinen. Zusammenschließen dürfen sich nur die Mandatsträger derselben Partei oder solcher Parteien, "die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen". Diese im Jahre 1969 eingeführte Formel erlaubt es den Abgeordneten der CDU und der CSU, eine gemeinsame Fraktion zu bilden und damit die Vorteile aus der gemeinsamen Größe zu ziehen, wie sie es seit den Anf