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Anfragen und Fragen
Die Kontrolle der Exekutive übt das Parlament nicht nur aus, indem es der Regierung Vorschriften macht (Gesetzgebung), sondern auch indem es Auskunft fordert oder in, zurückhaltender Form Fragen und Nachfragen stellt.
Die Große Anfrage wird an die Bundesregierung insgesamt gestellt, sie wird - "kurz und bestimmt gefasst" und meist mit einer Begründung versehen - dem Präsidenten zur Weiterleitung eingereicht. Der Präsident fordert die Regierung zur Erklärung auf, ob und wann sie die Große Anfrage beantwortet. Die Antwort wird auf die Tagesordnung gesetzt; aber auch die Ablehnung der Beantwortung oder eine Verzögerung der Antwort über eine Frist von drei Wochen hinaus kann im Plenum behandelt werden, falls eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten dies verlangen. Nimmt die Zahl der Großen Anfragen jedoch so sehr überhand, dass sie die Parlamentsarbeit behindern, so kann der Bundestag deren Beratungen ausnahmsweise auf einen Sitzungstag beschränken.
Die Kleinen Anfragen nehmen ebenfalls den Weg über den Bundestagspräsidenten zur Bundesregierung. Sie verlangen eine Antwort "über bestimmt bezeichnete Bereiche". Die Geschäftsordnung legt den Fragestellern auf, in der Frage oder deren Begründung keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen zu treffen. Die Regierung hat vierzehn Tage - oder im gegenseitigen Einvernehmen auch etwas mehr - Zeit für ihre Antwort, die bei Kleinen Anfragen schriftlich erfolgt.
Das Recht jedes Abgeordneten, mündliche und schriftliche Fragen an die Regierung zu stellen, ist grundsätzlich unbeschränkt - aber eben deswegen von der Geschäftsordnung in derAnlage 4besonders kleinlich geregelt. In jeder Sitzungswoche fi