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Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes. Das sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).
Die Bundesregierung ist verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Auf Verlangen des Gremiums hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Das Gremium kann unter anderem Akten und Dateien der Nachrichtendienste einsehen, Befragungen von Angehörigen der Nachrichtendienste durchführen und hat Zutritt zu allen Dienststellen der Nachrichtendienste. In Einzelfällen kann es mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
Trotz dieser umfangreichen Kontrollrechte besitzt das PKGr keine ausschließliche Zuständigkeit für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste. Vielmehr können sich auch die Fachausschüsse des Bundestages (zum Beispiel Innenausschuss und Verteidigungsausschuss) mit den Nachrichtendiensten befassen. Außerdem können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Und das parlamentarische Fragerecht erstreckt sich ebenfalls auf die Nachrichtendienste. Deshalb darf, wie das BVerfG betont hat (BVerfG, 1 BvE 5/06 vom 1.7.2009 ), die Regierung die Beantwortung solcher Fragen nicht allein mit der Begründung ablehnen, sie würde zu nachrichtendienstlichen Zusammenhängen nur im PKGr Stellung nehmen.
Über seine Kontrolltätigkeit erstattet das Gremium dem Bundestag zur Mitte und am Ende der Wahlperiode Bericht. Ferner können einzelne Vorgänge öffentlich bewertet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums vorher zugestimmt haben. Im Übrigen unterliegen die Beratungen des PKGr strikter Geheimhaltung.
Das PKGr beteiligt sich auch an der alljährlichen Beratung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Federführend ist hier jedoch das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses.
Besondere Befugnisse hat das PKGr bei der Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) durch die Nachrichtendienste. Es bestellt die Mitglieder der sogenannten G 10-Kommission, die jeder einzeln