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Bei der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Thema Bagatellkündigungen haben die Sachverständigen die derzeitige Rechtsprechung und die Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD (17/648) und der Linken (17/649) sowie den Antrag der Grünen-Fraktion (17/1986) sehr unterschiedlich bewertet. Der Einzelsachverständige Prof. Dr. Gregor Thüsing sah die "Abwägung im Einzelfall“ bei der Rechtsprechung "gut aufgehoben“, etwa bei der Frage, ob einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen hätte müssen oder nicht. Für "gesetzgeberische Ergänzungen“ sieht er keinen Bedarf.
Auch Joachim Vetter vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit beschrieb, dass die "Interessenabwägung im Einzelfall“ das sei, was die Gerichte derzeit tun würden. Häufig würden Kündigungen für unwirksam erklärt, in den Medien würden jedoch häufig die Fälle genannt, wo die Kündigung bestätigt worden sei. "Wir sehen die Gesetzgebung als ausreichend an“, sagte auch Heribert Jöris vom Handelsverband Deutschland.
Dem widersprach Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Sie habe nicht die Hoffnung, dass die Gerichte immer angemessen entscheiden würden und wünsche sich eine klarere Gesetzgebung. Bisher gelte meist der Grundsatz "Wer klaut, der fliegt“.
Der Einzelsachverständige Achim Klueß berichtete von 150 veröffentlichten Fällen von Kündigungen bei Bagatelldelikten. Fast immer sei eine Kündigung ohne vorangehende Abmahnung wirksam gewesen, "egal, wie lange jemand dabei war“ und unabhängig davon, wie geringfügig das entwendete Wirtschaftsgut gewesen sei.
Oft gebe es Kündigungen wegen Bagatelldelikten bei Mitarbeitern, die