Navigationspfad: Startseite > Kultur & Geschichte > Kunst im Bundestag
Japanischer Steingarten im Jakob-Kaiser-Haus © DBT/Deutsch
Nach 1945 glichen aufgrund der Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges viele deutsche Städte Trümmerwüsten. Ihr Wiederaufbau war einer der größten Herausforderungen der deutschen Nachkriegspolitik. Die Bauten jener Zeit spiegeln in ihrer bescheidenen, ja kargen Ausstattung die allgemeine Not und insbesondere die Knappheit der öffentlichen Kassen wider. Um so beindruckender ist jener Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 1950, einen Teil der Bausumme öffentlicher Bauten für Kunst aufzuwenden.
"Um die bildende Kunst zu fördern", beschloss das Parlament, bei allen Bauaufträgen des Bundes grundsätzlich einen Betrag von mindestens einem Prozent der Bausumme für Werke bildender Künstler vorzusehen. Später wurde der Betrag auf zwei Prozent erhöht. Diese gesetzliche Regelung sollte dazu beitragen, das von den Nationalsozialisten zur Verödung gebrachte Kulturleben mit neuen Impulsen zu versehen. Zugleich sollte den in Not geratenen Künstlern eine soziale Hilfe geboten werden, da sich bis dahin in Deutschland noch kein funktionierenden Kunstmarkt wieder hatte etablieren können.
Kunst gehört dorthin, wo Menschen zusammenkommen
Der Berichterstatter des Ausschusses für Kulturpolitik begründete am 25. Januar 1950 die Notwendigkeit dieser Regelung aber noch mit einem weiteren, über den Gesichtspunkt zeitbedingter und sozialer Maßnahmen hinausgehenden Argument. Er verwies in seinen Ausführungen darauf, dass die Kunst für die ganze Gesellschaft eine sensibilisierende, den Erfahrungshorizont erweiternde Kraft besitze: "Kunst gehört ins Volk, Kunst gehört dorthin, wo Menschen zusammenkommen. Es ist außerordentlich wichtig, wenn an Straßenecken und Brücken, wo tagtäglich Tausende von Menschen vorübergehen, Kunstwerke hohen Ranges aufgestellt sind und sie zum Erlebnis besonders der heranwachsenden Generation gemacht werden."
Zeit tiefer sozialer Not
Der damalige Beschluss des Deutschen Bundestages stellte ein beeindruckendes Bekenntnis zum hohen Stellenwert öffentlicher Kulturpflege auch in Zeiten tiefer sozialer Not dar. Die Regelung wurde nach mehrfacher Überarbeitung die Richtlinie "K 7 der RBBau" und prägte fortan das Erscheinungsbild der Bauten des Bundes. Sie wurde in der Folgezeit für öffentliche Bauten von Ländern und Kommunen übernommen.
Bloße dekorative Ergänzung
Es fanden sich jedoch bald Kritiker dieser Regelung, da die Ergebnisse der Auswahlverfahren zur Vergabe von Kunstaufträgen nicht durchweg überzeugten. Mehrere Gründe waren für diese Entwicklung maßgebend: Von Interessengruppen - Architekten, Künstlerverbänden, Bauherren - beeinflußte Jury-Verfahren führten dazu, dass oft eher regionale Künstler zweiten Ranges beauftragt wurden.
Zudem wurden die Künstler meist zu spät in die Bauplanungen einbezogen, ihre Kunst von den Architekten als unerwünschter Eingriff in das Ideal reiner Funktionalität des Bauwerkes betrachtet, so dass viele Kunstwerke bloße Applikation blieben, die - als dekorative Ergänzung - an unsensibel gestalteten Bauten nachträglich angebracht wurden. Sie ließen den ei