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Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung des Parlamentes, die Anzahl seiner Ausschüsse und deren Mitglieder in jeder Legislaturperiode neu festzulegen. Die Einrichtung des Verteidigungsausschusses ist jedoch von der Verfassung selbst vorgeschrieben (Artikel 45a Abs. 1 Grundgesetz), so dass das Parlament hier keinerlei Spielraum hat. Gleiches gilt nur noch für den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und den Petitionsausschuss, die ebenfalls verfassungsmäßig vorgeschrieben sind.
In der 18. Legislaturperiode setzt sich der Verteidigungsausschuss aus 32 Mitgliedern zusammen: 16 von der CDU/CSU-Fraktion, 10 von der SPD-Fraktion, 3 von der Fraktion DIE LINKE. und 3 Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Neben den ordentlichen Mitgliedern hat der Ausschuss eine gleich große Zahl stellvertretender Ausschussmitglieder. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Abgeordnete Dr. Hans-Peter Bartels von der SPD-Fraktion. Sein Vertreter ist der Abgeordnete Dr. Dr. h.c. Karl A. Lamers von der CDU/CSU-Fraktion.
Wie jeder andere Ausschuss des Deutschen Bundestages auch hat der Verteidigungsausschuss im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen: er bereitet im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Entscheidungen des Plenums vor und unterstützt ferner das Parlament bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Regierung.
Zu den klassischen Aufgaben des Verteidigungsausschusses gehört die Beratung der ihm von Plenum überwiesenen Gesetzentwürfe, Anträge und sonstigen Vorlagen. Betrifft eine solche Vorlage mehrere Ausschüsse, kann der Verteidigungsausschuss mitberatend oder federführend beteiligt sein. Ist er mitberatend, so gibt er nach Beratung der Vorlage im Ausschuss sein Votum an den vom Plenum bestimmten federführenden Ausschuss ab. Ist er hingegen federführend, bezieht er selbst die Voten der mitberatenden Ausschüsse in seine eigenen Beratungen ein und legt dem Plenum schließlich eine so genannte Beschlussempfehlung mit Bericht vor, in der dem Plenum z. B. empfohlen wird, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen.
In den ersten Jahren des Bestehens des Verteidigungsausschusses spielte der Aspekt der Mitwirkung an der Gesetzgebung eine besonders große Rolle, da die 1955 gegründete Bundeswehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden musste. Folgerichtig bestand die Hauptaufgabe des Verteidigungsausschusses zunächst darin, an der Wehrgesetzgebung mitzuwirken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem das Soldatengesetz, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz oder die Wehrdisziplinarordnung. Nach dem Abschluss der Wehrgesetzgebung in den 50er Jahren hat sich der Schwerpunkt der Arbeit allerdings immer stärker auf die zweite klassische Aufgabe eines Ausschusses verlagert: die parlamentarische Kontrolle der Exekutive. Dennoch spielt die Mitwirkung an der Gesetzgebung selbstverständlich nach wie vor eine Rolle, wobei es keinesfalls nur um Änderungen bereits bestehender Wehrgesetze geht. Vielmehr hat der Verteidigungsausschuss vor dem Hintergrund der zunehmenden Auslandseinsätze gerade in den letzten Jahren federführend oder mitberatend Gesetze begleitet, mit denen das Parlament auf die neuen Gegebenheiten reagiert hat. Als Beispiele seien hier nur das Einsatzversorgungsgesetz, das Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz, das Einsatzweiterverwendungsgesetz, das Wehrpflichtgesetz oder das Bundeswehrreformbegleitgesetz genannt.
Der Verteidigungsausschuss ist das Gremium, das auf Seiten des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnetem Bereich, also den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung, gegenübersteht. Kein anderer Ausschuss des Bundestages sieht sich einem so großen Teil der Exekutive gegenüber. Zudem erfordert das Machtpotential der Streitkräfte aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besonders intensive Kontrolle. Vor allem deshalb nimmt der Verteidigungsausschuss gleich in mehrfacher Hinsicht eine Sonderrolle ein, um seine Kontrollfunktion effektiv erfüllen zu können. So ist er nicht nur eine durch die Verfassung in Art. 45a Grundgesetz selbst vorgeschriebene Institution, sondern hat zudem als einziger Ausschuss des Deutschen Bundestages die Befugnis, sich selbst als Untersuchungsausschuss einzusetzen. Weiterhin spielt der Verteidigungsausschuss eine wichtige Rolle bei der Beratung und Durchführung des Verteidigungshaushaltes. Schließlich wurde durch Art. 45b Grundgesetz die Institution des Wehrbeauftragten als Hilfsorgan des Bundestages eingerichtet. Dessen Wahrnehmungen vom Zustand der Truppe, dargelegt in seinen Jahresberichten, stellen für den Verteidigungsausschuss eine wichtige Informations- und Erkenntnisquelle dar und fließen entsprechend in die Beratungen ein.
Der Verteidigungsausschuss hat – wie alle anderen Ausschüsse ebenso – das Recht, sich auch ohne Überweisung durch das Plenum selbstständig mit Fragen aus seinem Geschäftsbereich zu befassen und hierzu Empfehlungen abzugeben. Grundlage der Beratung solcher Themen im Ausschuss im Rahmen der sog. Selbstbefassung ist meistens ein vom Ausschuss angeforderter Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung, in dem ein bestimmter Sachverhalt dargestellt oder zu Meldungen oder Darstellungen von dritter Seite Stellung genommen wird. Das sich aus der anschließenden Diskussion ergebende Meinungsbild im Verteidigungsausschuss ist für die Bundesregierung zwar rechtlich nicht verbindlich, politisch aber von erheblichem Gewicht. In der Praxis ist dieses Verfahren das vom Ausschuss am häufigsten genutzte Instrument zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung. Es korrespondiert mit dem von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Ausschüssen eingeräumten Recht, zu einer Ausschusssitzung jederzeit ein Mitglied der Bundesregierung herbeirufen zu können (§ 68 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).
Der Verteidigungsausschuss tagt regelmäßig am Mittwoch der vom Bundestag festgelegten Tagungswochen eines Jahres. Da er – wie der Auswärtige Ausschuss und der Innenausschuss – ein sogenannter "geschlossener Ausschuss" ist, ist der Zutritt zu seinen Sitzungen auf einen ganz bestimmten Personenkreis begrenzt. Er umfasst die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses, ihre Stellvertreter, den Wehrbeauftragten, die Fraktionsvorsitzenden und den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Darüber hinaus ist die Teilnahme an Sitzungen des Verteidigungsausschusses nur vorher ausdrücklich autorisierten und sicherheitsüberprüften Vertretern der Ministerien und der Landesregierungen sowie bestimmten Mitarbeitern der Fraktionen und der Verwaltung erlaubt. Die Verteilung der Sitzungsunterlagen einschließlich der Protokolle ist ebenfalls auf einen vom Ausschuss festgelegten Empfängerkreis beschränkt.
Auf Verwaltungsebene steht dem Verteidigungsausschuss ein Sekretariat zur Verfügung, das den Ausschuss bei seiner Arbeit unterstützt. Schwerpunkt der Arbeit des Sekretariats ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausschusssitzungen. Dazu gehören unter anderem das Zusammenstellen der Beratungsunterlagen, die Versendung der Tagesordnung, die Ausfertigung von Beschlussempfehlungen und Berichten an das Plenum und das Erstellen der Sitzungsprotokolle. Darüber ist das Sekretariat insbesondere auch für die Bearbeitung von an den Ausschuss gerichteten Bürgerbriefen, die Vorbereitung und Durchführung von Delegationsreisen und auswärtigen Sitzungen sowie die Betreuung von in- und ausländischen Besuchergruppen verantwortlich.
Eine besonders herausgehobene Position nimmt der Verteidigungsausschuss dadurch ein, dass er sich als einziger Ausschuss selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen kann (Art. 45a Abs. 2 Grundgesetz). Bei allen anderen Ausschüssen ist dazu ein entsprechender Parlamentsbeschluss erforderlich. Ein Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlaments, um das Regierungshandeln zu kontrollieren. So kann der Untersuchungsausschuss Aufklärung im Rahmen einer Beweiserhebung, z. B. mittels Zeugenbefragungen oder Akteneinsichten, betreiben.
Das Untersuchungsverfahren gestaltet sich im Wesentlichen ähnlich wie dasjenige eines nach Art. 44 Abs. 1 Grundgesetz eingesetzten herkömmlichen Untersuchungsausschusses. Die relevanten Verfahrensregelungen enthält das 2001 verabschiedete Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG). Nach § 34 Abs. 4 PUAG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss. Im Übrigen enthält § 34 PUAG einige Sonderregelungen, um der besonderen Situation des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen. So führt z. B. die Mitgliederidentität zwischen Verteidigungs- und Untersuchungsausschuss zu der Regelung, dass der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses zugleich auch dem Untersuchungsausschuss vorsteht. Eine weitere Sonderregelung enthält das Grundgesetz selbst in Art. 45a Abs. 3 Grundgesetz, der den Art. 44 Abs. 1 Grundgesetz, der u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit der Beweisaufnahme postuliert, auf dem Gebiet der Verteidigung für unanwendbar erklärt.
In der letzten Wahlperiode hat sich der Verteidigungsausschuss zweimal als Untersuchungsausschuss konstituiert. Sein 1. Untersuchungsausschuss hatte den Auftrag, den Luftangriff auf zwei von Taliban entführte Tanklastwagen am 3./4. September 2009 in Kundus (Afghanistan), die diesbezügliche Aufklärungs- und Informationspraxis der Bundesregierung sowie die Vereinbarkeit der gewählten Vorgehensweise mit nationalen und multinationalen politischen, rechtlichen und militärischen Vorgaben für den Einsatz in Afghanistan zu untersuchen. Der Untersuchungsausschuss hat seine Arbeit mit der Vorlage des Abschlussberichts und dessen Beratung mit Kenntnisnahme im Plenum am 1. Dezember 2011 beendet (Bericht BT-Drs. 17/7400).
Am 26. Juni 2013 hat sich der Verteidigungsausschuss erneut als Untersuchungsausschuss (2. Untersuchungsausschuss) konstituiert. Der Untersuchungsausschuss hatte diesmal den Auftrag, bis zum 31. August 2013 den Umgang der Bundesregierung mit dem Entwicklungsvorhaben EURO HAWK unter vertraglichen, rechtlichen, haushälterischen, militärischen, technologischen und politischen Gesichtspunkten zu untersuchen sowie die Aufklärungs- und Informationspraxis der Bundesregierung zu diesem Vorgang zu überprüfen. Einen Schwerpunkt stellte dabei die Aufklärung über den Umgang mit den seit Abschluss des Entwicklungsvertrages bekannt gewordenen schwerwiegenden Problemen dar. Der Abschlussbericht wurde am 2. September 2013 im Plenum debattiert (Bericht BT-Drs. 17/14650)
Der Haushalt des Bundes ist jährlich vom Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzes zu beschließen. Der von der Bundesregierung dazu vorzulegende Haushaltsentwurf wird dem Haushaltsausschuss zur Beratung überwiesen. Auch wenn dem Verteidigungsausschuss damit keine formelle Zuständigkeit im Hinblick auf die Beratung des Haushaltsgesetzes zugewiesen ist, so nimmt er doch erheblichen Einfluss auf die Haushaltsberatungen, in dem er sich in intensiven Beratungen mit dem Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung sowie dem Etat des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages befasst und gegenüber dem Haushaltsausschuss eine gutachterliche Stellungnahme abgibt. Die Empfehlungen, die er dabei ausspricht, werden in aller Regel vom Haushaltsausschuss berücksichtigt.
Ein darüber hinausgehender Einfluss des Verteidigungsausschusses auf die Abwicklung des Verteidigungsbudgets ergibt sich aus der Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, unabhängig vom Haushaltsgesetz Beschaffungsvorhaben von besonderer sicherheits- und militärpolitischer Bedeutung sowie alle Beschaffungen mit einem Kostenvolumen von mindestens 25 Mio. € dem Verteidigungsausschuss als Fachausschuss zur Beratung vorzulegen. Nach der bisher geübten Parlamentspraxis werden solche Beschaffungsvorhaben, auch wenn sie im Haushaltsgesetz eingeplant sind, ohne die Zustimmung des Verteidigungsausschusses nicht umgesetzt.
Mit dem Urteil vom 12. Juli 1994, wonach Auslandseinsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind, jeder Einsatz jedoch der – im Normalfall vorherigen – konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfe ("konstitutiver Parlamentsvorbehalt"), hat das Bundesverfassungsgericht den besonderen Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee betont und dem Deutschen Bundestag eine im wahrsten Sinne des Wortes entscheidende Rolle bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte zugebilligt. Das Verfahren zur Beteiligung des Parlaments wurden Ende 2004 mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, nachdem es zuvor eine entsprechende zehnjährige Parlamentspraxis gegeben hatte. Das Recht, von sich aus einen Einsatz zu fordern, hat das Parlament allerdings nicht. Es kann einem Einsatz nur widersprechen oder den Abbruch eines laufenden Einsatzes fordern.
Innerhalb des Parlaments befasst sich der Verteidigungsausschuss besonders intensiv und fortlaufend mit allen geplanten und laufenden internationalen Einsätzen der Bundeswehr – und dies nicht nur unter militärischen Gesichtspunkten, denn die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr bewegen sich in den Einsatzländern regelmäßig in einem auch sicherheitspolitisch schwierigen Umfeld. Die Beschäftigung mit verschiedenen Aspekten internationaler Sicherheitspolitik hat daher in der praktischen Arbeit des Verteidigungsausschusses eine stetig wachsende Bedeutung gewonnen. Daraus ergeben sich Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich des Auswärtigen Ausschusses, was eine enge Zusammenarbeit der beiden Ausschüsse notwendig macht.
Der Verteidigungsausschuss lässt sich im Rahmen seiner Befassung mit Auslandseinsätzen insbesondere regelmäßig durch die Bundesregierung über die Lage in den Einsatzgebieten unterrichten. Hinzu kommen Reisen in diese Einsatzgebiete, um sich selbst ein Bild über die Lage vor Ort verschaffen zu können. Bei der parlamentarischen Entscheidung über einen Auslandseinsatz oder dessen Verlängerung ist der Verteidigungsausschuss neben dem in dieser Frage federführenden Auswärtigen Ausschuss stets mitberatend tätig. Aufgrund der intensiven Beratung und fortlaufenden Begleitung der Einsätze im Verteidigungsausschuss kommt seinem Votum dabei ein besonderes Gewicht zu.
In der abgelaufenen 17. Legislaturperiode hatte der Verteidigungsausschuss keinen Unterausschuss oder ein Berichterstattergremium eingesetzt. Allerdings hat sich eine interfraktionelle Arbeitsgemeinschaft des Ausschusses mit Fragen einer angemessenen Würdigung gefallener Bundeswehrsoldaten befasst.