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Die in Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehene Mitwirkung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union ist Sache des ganzen Parlamentes. Innerhalb des Deutschen Bundestages trägt der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union eine besondere Verantwortung für die parlamentarische Mitwirkung und Kontrolle der Europapolitik. Dies bestimmt die Schwerpunkte seiner Tätigkeit, zeigt sich aber auch in seinen Sonderbefugnissen und seiner Zusammensetzung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) ist einer der vier Ausschüsse, die im Grundgesetz ausdrücklich genannt sind (Artikel 45 Grundgesetz) und in jeder Legislaturperiode eingerichtet werden müssen.
Schwerpunkte der Tätigkeit
Alle Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind grundsätzlich im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit für die Beratung europäischer Angelegenheiten zuständig. Der EU-Ausschuss ist als Integrations- und Querschnittsausschuss jedoch der zentrale Ort des europapolitischen Entscheidungsprozesses.
In seiner Funktion als Integrationsausschuss ist er zuständig für Grundsatzfragen der europäischen Integration, institutionelle Reformen, die Erweiterung der Europäischen Union und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament sowie den nationalen Parlamenten der anderen Mitgliedstaaten.
Als Querschnittsausschuss befasst sich der EU-Ausschuss insbesondere mit den europäischen Vorhaben, die mehrere verschiedene Politikfelder betreffen. Beispiele sind die Einrichtung von EU-Agenturen oder Mehrjahresprogrammen wie die Wachstumsstrategie "Europa 2020" oder das Stockholmer Programm.
Die Bundesregierung ist durch Gesetz verpflichtet, den Deutschen Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben, die im Rahmen der Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten, zu unterrichten. Dies erfolgt durch schriftliche und mündliche Berichte über die Tagungen des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union in seinen verschiedenen Formationen. Hinzu kommen Unterrichtungen über aktuelle Initiativen und Entwicklungen auf europäischer Ebene und die jeweilige Position der Bundesregierung hierzu.
Regelmäßig lädt der Ausschuss Entscheidungsträger der europäischen Institutionen (Mitglieder der Europäischen Kommission, Vertreter anderer Mitgliedstaaten, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Direktoren von EU-Agenturen und Experten zu seinen Sitzungen ein, um sich über aktuelle EU-Entwicklungen zu informieren. Intensive Kontakte zu Parlamentariern aus anderen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern runden die politische Meinungsbildung des Ausschusses ab.
Der EU-Ausschuss befasst sich in der Regel nicht mit der Umsetzung von auf EU-Ebene bereits verabschiedeten Richtlinien. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Fachausschüsse.
Besondere Befugnisse des EU-Ausschusses
Der EU-Ausschuss ist wie die anderen Ausschüsse des Deutschen Bundestages ein vorbereitendes Beschlussorgan des Plenums. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausschuss die Rechte des Deutschen Bundestages wahrnehmen und gegenüber der Bundesregierung Stellungnahmen abgeben (sog. plenarersetzende Beschlüsse). Damit kann er bei Bedarf im Einzelfall die Haltung des Parlaments zu Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union deutlich machen.
Im Unterschied zu anderen Ausschüssen kann der EU-Ausschuss Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen der federführenden Fachausschüsse stellen.
Zusammensetzung
Dem EU-Ausschuss gehören neben 34 Parlamentariern aus dem Deutschen Bundestag auch 15 in Deutschland gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments als sogenannte mitwirkungsberechtigte Mitglieder an. Sie sind nicht stimmberechtigt, beteiligen sich aber an den Beratungen des Ausschusses und gewährleisten so eine enge Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Gremien der nationalen und der europäischen Ebene.