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Dopende Spitzensportler müssen künftig mit Haftstrafen rechnen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Antidopinggesetzes (18/4898) vor, der am Freitag, 22. Mai 2015, ab 10.15 Uhr in erster Lesung 105 Minuten lang beraten wird. Laut dem Entwurf wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“. Damit geht die Neuregelung über die bisherigen „strafbewehrten Verbotsnormen“ im Arzneimittelgesetz (AMG) hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln im Blick haben, nicht aber das Selbstdoping. Erfasst werden sollen durch das Antidopinggesetz „gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen“, erläutert die Bundesregierung.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Gestärkt werden soll auch die Stellung der Nationalen Antidoping-Agentur (Nada). So soll eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Nada geschaffen werden. Zugleich enthält der Entwurf Vorschriften für die Nada zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Laut Paragraf 8 des Gesetzentwurfs dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Nada „personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Nada erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht“.
Paragraf 9 sieht vor, dass die Nada berechtigt sein soll, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, „soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist“.
Zu diesen Daten gehören laut Gesetzentwurf auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlern, die zu dem von der Nada vorab festgelegten Kreis von Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.
Nach Ansicht der Bundesregierung legitimiert der Entwurf auch die Sportgerichtsbarkeit, indem in Paragraf 11 die grundsätzliche Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlern klargestellt werde.
Konkret heißt es: „Sportverbände und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern.“
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) zeigte sich nach der Verabschiedung des Entwurfs im Bundeskabinett erfreut, „dass uns jetzt ein Durchbruch gelungen ist“. Dopern drohe in Zukunft nicht mehr nur eine Wettkampfsperre, sondern im schlimmsten Fall auch das Gefängnis, so Maas. „Für Leistungssportler werden das Selbstdoping und der Besitz von Dopingmitteln in Zukunft unter Strafe gestellt. Die Strafbarkeit von Hintermännern wird verschärft“, sagte der Minister und nannte das Gesetz ein „Statement für den sauberen Sport und eine Kampfansage an das Doping im Spitzensport“.
Aus Sicht von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière (CDU) besteht ein „erhebliches öffentliches Interesse“ daran, den Spitzensport als Aushängeschild Deutschlands in der Welt vor negativen Entwicklungen und Einflüssen zu bewahren. Der Gesetzentwurf sei auch in der Härte für die Sauberkeit des Spitzensportes geboten, nicht zuletzt, weil dieser zu einem großen Teil öffentlich finanziert wird, sagte der Innenminister.
Kritik an dem Entwurf äußerte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), Dachverband des organisierten Sports. Zwar unterstütze man die im Gesetzentwurf geplanten Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Nada, zum Umgang mit personenbezogenen und gesundheitsbezogenen Daten, zur Sportschiedsgerichtsbarkeit und zur Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen auf Schwerpunktkammern der Gerichte in den Ländern, heißt es in einer Stellungnahme.
Skeptisch sieht der DOSB dagegen die Regelungen zum „Selbstdoping“. Darin seien die „Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion“ nicht gegeben. Der DOSB befürchtet daher, dass „die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit“ durch die vorgesehenen Bestimmungen beeinträchtigt werden könnte. (hau/12.05.2015)