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Berlin: (hib/STO) Die Regierungspläne zum Entzug des Personalausweises bei Djihadisten sind Gegenstand der Antwort der Bundesregierung (18/3673) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3524). Wie die Regierung darin schreibt, sind ihr „eine Reihe von Fällen“ bekannt, in denen Personen trotz Entzugs des Reisepasses durch die zuständigen Passbehörden entweder unmittelbar aus Deutschland oder aus anderen Schengenstaaten in Drittstaaten ausgereist sind. Eine Rekonstruktion gestalte sich mitunter schwierig, „da sich die Personen nach ihrer Ausreise nach Syrien nicht mehr nach Deutschland zurückbegeben haben und die genauen Umstände der Ausreise nicht nachvollzogen werden können“. In mindestens 20 Fällen könne nachvollzogen werden, dass eine Ausreise „trotz bestehender Verfügung, Deutschland nicht zu verlassen, und entsprechenden Entzugs des Reisepasses erfolgte und diesen Personen ein Personalausweis zur Verfügung stand“.
Die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Ausreiseuntersagung und räumlichen Beschränkung hängt der Regierung zufolge erheblich davon ab, dass entsprechende Reisedokumente, die eine Ausreise ermöglichen können, dem Betroffenen nicht mehr zur Verfügung stehen. Während durch den Entzug des Reisepasses als Reisedokument dieser nicht mehr zur Ausreise verwendet werden könne, bestehe derzeit keine korrespondierende Regelung hinsichtlich des Personalausweises, obwohl dieser ebenfalls als Reisedokument zur Ausreise in bestimmte Staaten verwendet werden könne. Es sei unter Verwendung des Personalausweises möglich, aus Deutschland beziehungsweise aus Schengenstaaten in Drittstaaten wie die Türkei auszureisen.
Wie die Regierung weiter ausführt, ist sie sich bewusst, dass durch den Entzug des Personalausweises und die Ausstellung eines Ersatzpersonalausweises nicht in allen Fällen eine Ausreise verhindert werden kann. Der Verstoß gegen die Reisebeschränkung solle jedoch deutlich erschwert werden. „Die Ausgestaltung des Ersatzpersonalausweises ermöglicht den für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs zuständigen Behörden aller Schengenstaaten, im Rahme der Sichtkontrolle des Ersatzpersonalausweises die Ausreisebeschränkung festzustellen und entsprechende Maßnahmen - mangels gültigen Grenzübertrittdokumentes - nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts treffen zu können“, heißt es in der Antwort weiter.
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