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Berlin: (hib/SCR) In Strafverfahren sollen Gutachter künftig im mehr Fällen auch auf bereits getilgte oder tilgungsreife Eintragungen über frühere Verurteilungen des Angeklagten zurückgreifen können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3837) hervor. Demnach soll es künftig möglich sein, die Einträge auch zur Erstattung der Gutachten über das Vorliegen der Merkmale der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Sicherungsverwahrung zu nutzen.
Laut Darstellung der Bundesregierung ist die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) notwendig, da der Bundesgerichtshof klar gestellt habe, dass die bisher bestehende Ausnahme im BZRG eng zu fassen sei. Demnach sei zum Beispiel die Feststellung eines Hanges im Sinne der Sicherungsverwahrung kein Gutachten über den Geisteszustand, das das BZRG als Ausnahme vom Verwertungsverbot getilgter oder tilgungsreifer Eintragen zulässt. Die Bundesregierung argumentiert, dass diese Eintragungen für eine Persönlichkeitsanamnese unabdinglich seien. „Dürfte ein Sachverständiger bei Erstattung des Gutachtens frühere Straftaten nicht verwerten, käme er unter Umständen zu lückenhaften Ergebnissen, die nicht überzeugen können und daher als Grundlage für eine Urteilsfindung ausscheiden“, schreibt die Bundesregierung.
Zudem plant die Bundesregierung eine weitere Änderung im § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG, um die Eintragung eines Schuldspruchs in das Erziehungsregister zu ermöglichen.
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