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Berlin: (hib/STO) Um homo-, bi-, trans- oder intersexuelle Flüchtlinge (LSBTI-Flüchtlinge) geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/4094) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3868). Wie die Bundesregierung darin darlegt, teilt sie die Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach unter Umständen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge nur durch Umsiedlung in einen Drittstaat - dem sogenannten Resettlement - effektiv geschützt werden können. Resettlement sei das „Mittel der Wahl“, wenn sowohl der Verbleib im Zufluchtsland als auch die Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich sind.
Eine dauerhafte Perspektive im Zufluchtsland sei unter anderem dann nicht gegeben, wenn Flüchtlinge der Verfolgung, aufgrund derer sie ihrem Heimatstaat entflohen sind, auch in ihrem Zufluchtsland begegnen, führt die Regierung aus. Bei lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlingen könne dies in besonderem Maße der Fall sein.
Eine zentrale Verteilung auf Neuansiedlungsstaaten nach einheitlichen Kriterien findet der Antwort zufolge nicht statt. In Deutschland lege das Bundesinnenministerium (BMI) im Benehmen mit den obersten Landesbehörden für die Neuansiedlungskontingente „in einer Aufnahmeanordnung objektivierbare, insbesondere humanitäre Kriterien fest“. Dies erfolge im Dialog mit UNHCR. Auf der Grundlage der Kriterien werde schließlich bestimmten Personen, die vom UNHCR als besonders schutzbedürftig befunden und für ein Resettlement vorgeschlagen wurden, eine Aufnahmezusage erteilt. Zu den vom UNHCR zur Aufnahme vorgeschlagenen schutzbedürftigen Personen könnten auch Menschen zählen, „denen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Verfolgung sowohl im Herkunftsland und auch (perspektivisch) im Zufluchtsland droht“.
Wie die Regierung weiter schreibt, wurden seit der Institutionalisierung des Resettlement-Programms des Bundes im Jahr 2012 in dessen Rahmen insgesamt 921 Personen aufgenommen. Darunter seien drei Personen, die lesbisch, schwul, bisexuell, trans- oder intergeschlechtlich sind, denen unter dem Kriterium „Grad der Schutzbedürftigkeit“ eine Aufnahmezusage erteilt wurde. Dabei handelt es sich um zwei im Jahr 2013 aufgenommene Personen aus dem Iran als Herkunftsland beziehungsweise der Türkei als „Zufluchtsland/Drittstaat“ und eine 2014 aufgenommene Person aus dem Irak mit Syrien als „Zufluchtsland/Drittstaat“, wie aus der Antwort hervorgeht. Die Regierung verweist darin zugleich darauf, dass es sich dabei nur um die bekannten Fälle handele und nicht ausgeschlossen werden könne, „dass unter den übrigen Resettlement-Flüchtlingen weitere lesbische, schwule, bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen sind“.
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